Nimmt ein Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer angebotene Arbeit im laufenden Arbeitsverhältnis nicht an, muss er sie trotzdem vergüten. Kommt nämlich der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge
30. November 2024
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