Der gesetzliche Urlaubsanspruch eines seit Beginn oder im Verlauf des Urlaubsjahres arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmers verfällt bei ununterbrochen fortbestehender Arbeitsunfähigkeit nicht zum Ende des Urlaubsjahres und auch nicht zum 31. März des Folgejahres; erst 15 Monate nach
30. Oktober 2020
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