Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn ein unvermeidbarer, nur vorübergehender Arbeitsausfall vorliegt, der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht (§ 95 ff SGB III). Auch Ravensburger Unternehmen, die auf Zulieferteile aus China
27. Februar 2020
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