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Rommelspacher Glaser & Partner

27. Februar 2020

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn ein unvermeidbarer, nur vorübergehender Arbeitsausfall vorliegt, der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht (§ 95 ff SGB III). Auch Ravensburger Unternehmen, die auf Zulieferteile aus China