Es müsste sich in Fachkreisen zwischenzeitlich herumgesprochen haben, dass der Vergütungsanspruch des Architekten im Grundsatz von der Genehmigungsfähigkeit seiner Eingabeplanung abhängt. Mit der in der Praxis nicht seltenen Konstellation, dass ein Architekt mehrere Planungsvarianten erarbeitet, hatte
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