Das Amtsgericht Paderborn hatte sich mit Urteil vom 30.01.2023 (51 C 35/22) mit der Frage eines „Dübelexzesses“ zu befassen. Der Mieter einer Wohnung hatte an Wänden und Decken von acht Räumen insgesamt nämlich 201 Dübellöcher hinterlassen,
Dübellöcher
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