Mit Urteil vom 27.2.2026 – V ZR 98/25 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Wohnungseigentümer auch nach der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEMoG) das Bestehen konkreter Rechte und Pflichten aus der Gemeinschaftsordnung – etwa zur Kostenverteilung – gerichtlich feststellen lassen kann. Für eine solche Feststellungsklage ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) die richtige Beklagte, nicht die einzelnen Miteigentümer. Das Gerichtsurteil wirkt in entsprechender Anwendung von § 44 Abs. 3 WEG für und gegen alle Wohnungseigentümer, selbst wenn sie nicht am Prozess beteiligt waren. Damit wird verhindert, dass es zu widersprüchlichen Entscheidungen innerhalb der Gemeinschaft kommt.
Im zugrunde liegenden Fall stritten sich die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft darüber, wer die Kosten für die Sanierung eines Kinderspielplatzes auf dem Gemeinschaftsgrundstück tragen muss. Der BGH betont, dass Wohnungseigentümer bei Unklarheiten über die Auslegung oder Wirksamkeit von Regelungen in der Gemeinschaftsordnung zwischen einer Feststellungsklage und einer Beschlussersetzungsklage wählen können. Beide Wege führen zu einer für alle Eigentümer verbindlichen gerichtlichen Klärung.
Dr. jur. Eugen Kalthoff
Rechtsanwalt | Partner
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Lehrbeauftragter der Universität Hamburg
Sekretariat: Fr. Hofbauer, Fr. Zagorjan & Fr. Vorderbrüggen,
Durchwahl: 0751 36331-50
Rommelspacher Glaser Prüß Mattes Kalthoff Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB
Eywiesenstraße 6, 88212 Ravensburg, AG Ulm, PR 550004 | www.rofast.de