Mit Urteil vom 25.02.2022 (V ZR 65/21) hat der BGH klargestellt, dass für bis zum 30.11.2020 anhängig gewordene Beschlussersetzungsklagen § 48 Abs. 5 WEG analog angewendet wird, d. h. das alte Verfahrensrecht weiter gilt. Insbesonder bleiben damit die übrigen Wohnungseigentümer die richtigen Klagegegner und Altklagen sind nicht etwa umzustellen und gegen wie WEG zu richten.
Im Zuge der WEG-Reform war dieses Problem wohl übersehen worden, sonst hätte der Gesetzgeber dies im Rahmen einer Übergangsvorschrift ausdrücklich regeln können. So musste nunmehr durch Gerichtsurteil ein Problem für die Anwaltspraxis gelöst werden.
Eugen Kalthoff
Rechtsanwalt
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