Mit Urteil vom 29.1.2025 – XII ZR 96/23 hat der BGH nochmals bestätigt, dass die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 Satz 1 BGB von nur 6 Monaten nicht erst zu laufen beginnt, wenn das Mietverhältnis offiziell beendet ist, sondern schon mit dem Rückerhalt der Mietsache. Im vorliegenden Fall verhält es sich so, dass der Mieter dem Vermieter Monate vor dem Ende des Mietverhältnisses einfach die Schlüssel in den Briefkasten geworfen hatte – noch dazu gegen dessen erklärten Willen. Dennoch begann ab diesem Zeitpunkt die Verjährung der Ansprüche des Vermieters, der leider zu spät klagte.
Argument des Gerichts: Sobald der Vermieter Zugang zur Wohnung hat, kann er sich ein Bild von den Zuständen machen und entscheiden, ob er Ansprüche geltend machen will oder nicht. Dazu muss er nicht auf das förmliche Ende des Mietverhältnisses warten.
Dr. jur. Eugen Kalthoff
Rechtsanwalt | Partner
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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