Im Zuge der WEG-Reform stellen sich naturgemäß neue Auslegungsfragen und Probleme. In manchen Punkten kann man zwar begründet annehmen, dass die Gesetzeslage nach dem neuen Gesetzestext klar ist, doch herrscht naturgemäß sokurze Zeit nach Inkrafttreten der Reform eine gewisse Verunsicherung. Insofern ist es gut, dass das Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 19.03.2021-1 S 263/20 bestätigt hat, dass ein Hausverwalter Hausgelder einer WEG auch ohne speziellen Beschluss oder sonstige Ermächtigung der Wohnungseigentümer selbst eintreiben darf, wozu auch die gerichtliche Geltendmachung gehört. Dies stellt eine elementaren Aufgabe eines Hausverwalters und ist nach neuem Recht ausdrücklich so gewollt.
Eugen Kalthoff
Rechtsanwalt
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Eine Antwort
Gut zu wissen, dass ein Hausverwalter Hausgelder einer WEG auch ohne speziellen Beschluss oder sonstige Ermächtigung der Wohnungseigentümer selbst eintreiben darf. Ich halte das für absolut sinnvoll, da es ja schließlich zu den Hauptaufgaben der Hausverwaltung gehört. Auch für den Eigentümer wäre es eher nervig, wenn er ständig so etwas zustimmen müsste.