Der BGH (V. Zivilsenat), Versäumnisurteil vom 01.10.2021 – V ZR 48/21, hat kürzlich entschieden, dass die WEG-Reform aus 2020 nichts daran ändert, dass ein Eigentümer selbst mittels Beseitigungs- oder Unterlassungsklage Störungen des ihm eingeräumten Sondernutzungsrechts abwenden kann.
Das war nicht ganz eindeutig, nachdem durch die Reform einzelne Eigentümer die Befugnis verloren haben, selbst gegen Störungen des Gemeinschaftseigentums vorzugehen; das kann mittlerweile nur noch die WEG selbst. Das Sondernutzungsrecht ist aber letztlich eine (exklusive) Gebrauchsbefugnis für Teile des Gemeinschaftseigentums und unterscheidet sich daher vom Sondereigentum. In den Entscheidungsgründen des BGH-Urteils heißt es:
„Nach der bis zum 30. November 2020 geltenden Rechtslage konnte der Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechts im Rahmen von dessen Zuweisungsgehalt (vgl. dazu Urteil vom 18. November 2016 – V ZR 49/16, ZfIR 2017, 409 Rn. 24; Senat, Beschluss vom 26. November 2020 – V ZB 151/19, WuM 2021, 132 Rn. 15) Störungen durch andere Wohnungseigentümer und Dritte gemäß § 1004 Abs. 1 BGB selbst abwehren (vgl. Senat, Urteil vom 21. Oktober 2016 – V ZR 78/16, ZfIR 2017, 355 Rn. 9; Urteil vom 20. März 2020 – V ZR 317/18, BGHZ 225, 136 Rn. 39) und Ansprüche aus § 985 und § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB selbst geltend machen (vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 2013 – V ZR 230/12, BGHZ 198, 327 Rn. 20; Urteil vom 20. März 2020 – V ZR 317/18, aaO). Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer konnte diese Ansprüche nicht durch Beschluss an sich ziehen.
Daran hat § 9a Abs. 2 WEG nichts geändert (so auch MüKoBGB/ Burgmair, 8. Aufl., § 9a WEG nF Rn. 31; Elzer, ZWE 2021, 188, 190). Bei dem Anspruch auf Abwehr einer Störung des Sondernutzungsrechts handelt es sich nicht um ein sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebendes Recht.
Nach der zum 1. Dezember 2020 in Kraft getretenen Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes kann ein Wohnungseigentümer Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gemäß § 1004 BGB, die auf die Abwehr von Störungen seines im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechts gerichtet sind, deshalb weiterhin selbst geltend machen.“
Im entschiedenen Fall war es freilich so, dass der BGH dann zum Ergebnis kam, dass gar nicht das Sondernutzungsrecht beeinträchtigt war, sondern dass Gemeinschaftseigentum. Insofern kommt es doch immer auf den Einzelfall an und man sollte die Situation zuvor eingehend rechtlich prüfen, bevor man sich als Eigentümer selbst in ein Klagverfahren begibt.
Eugen Kalthoff
Rechtsanwalt
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