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WEG: BGH bestätigt Abweichung von Kostenverteilung

Mit Urteil vom 22.3.2024 – V ZR 81/23 hat der BGH sich zum neuen § 16 Abs. 2 S. 2 WEG geäußert. Diese Norm gibt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Möglichkeit, im Beschlusswege für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von der gesetzlichen Grundregel der Verteilung nach Miteigentumsanteilen oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung zu beschließen.

Bisher war umstritten, wie weitreichend diese im Zuge der WEG-Reform neu im Gesetz geregelte Befugnis reicht. In dem oben genannten Urteil zur Frage der Kostenverteilung bei der Sanierung von Doppelparkern bestätigte der BGH nun, dass die Neuverteilung sogar zur Folge haben kann, dass Miteigentümer gar nicht mehr oder gegenteilig zum ersten Mal mit bestimmten Kosten belastet werden. Insofern gibt es in beide Richtungen keine absoluten Grenzen, sondern nur relative: Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer muss im Beschluss einen Maßstab wählen, der den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen ist und insbesondere nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führt. Das kann naturgemäß nur für den jeweiligen Einzellfall betrachtet werden. Insgesamt ist aber der Wille des Gesetzgebers und des Gerichts erkennbar, der Gemeinschaft mehr individuelle Handhabe bei der Kostenverteilung zu ermöglichen.

Dr. jur. Eugen Kalthoff
Rechtsanwalt | Partner
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Lehrbeauftragter der Universität Hamburg

Sekretariat: Frau Hofbauer & Frau Herberger
Durchwahl: 0751 36331-19/-26

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