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Flüchtlingsunterkunft im (faktischen) Dorfgebiet ist zulässig

Über die Zulässigkeit von Flüchtlingsunterkünften wird viel gestritten. Mit dem Fall einer geplanten Unterkunft in einem de facto Dorfgebiet hatte sich das OVG Schleswig-Holstein im Rahmen einer aktuellen Beschlussentscheidung vom 06.10.2023 (Az.: 1 MB 16/23) zu befassen.

Der Streitfall: In einer Gemeinde in Schleswig-Holstein sollte eine temporäre Containerwohnanlage zur Unterbringung von Flüchtlingen erstellt werden. Geplant war eine Siedlung mit insgesamt 21 Containern. Die Fläche war planungsrechtlich als faktisches Dorfgebiet zu bewerten, nachdem dort ursprünglich u. a. ein landwirtschaftliches Betriebsgebäude sowie der gemeindliche Bauhof untergebracht war.

Gegen die erteilte Baugenehmigung wandten sich mehrere Anwohner in einem Eilverfahren. Erstinstanzlich hatte das Verwaltungsgericht die Anträge negativ verbeschieden. Das OVG wies die hiergegen gerichtete Beschwerde zurück.

Die Entscheidung: Der Senat ging davon aus, im Rahmen der lediglich veranlassten summarischen Überprüfung sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die angefochtene Baugenehmigung Nachbarrechte der Antragsteller verletze. Da es sich um ein faktisches Dorfgebiet (nach § 34 Abs. 2 BauGB. i. V. m. § 5 BauNVO) handle werde der Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller nicht tangiert. Die Flüchtlingsunterkunft stelle sich als Anlage für soziale Zwecke (§ 5 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO) dar, die bei einer solchen Gebietskulisse grundsätzlich zulässig sei. Auf die von den Antragstellern gerügte Dimension und Anzahl der Container komme es nicht an. Diese Argumentation betreffe ausschließlich das Maß der baulichen Nutzung bzw. die überbaubare Grundstücksfläche und damit nicht die Frage der Gebietsqualität. Schließlich stehe auch die Größe und Anzahl der Container nicht in einem zwingenden Widerspruch zu der Zweckbestimmung des faktischen Dorfgebietes.

Anmerkung: Der Bau von Flüchtlingsunterkünften wurde durch die in § 246 BauGB beinhaltete Übergangsregelung deutlich erleichtert, will heißen: Die Norm ist in Literatur und Rechtsprechung allerdings nicht unumstritten.

Für den vorliegenden Fall spielte diese Bestimmung keine Rolle. Entscheidend war ausschließlich, ob die geplante Unterkunft – was zutrifft – als Anlage für soziale Zwecke anzusehen ist und auch in ihrer Dimension nicht der Zweckbestimmung des vorhandenen faktischen Dorfgebietes widerspricht.

Quellenhinweis: IBR 2024, 318

Rechtsanwalt Walther Glaser
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


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