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WEG: Anspruch auf Durchführung von Beschlüssen richtet sich gegen die Gemeinschaft, nicht den Hausverwalter.

Seit Inkrafttreten der WEG-Reform zum 01.12.2020 sollte im WEG-Recht vieles besser werden. Naturgemäß hat die Umgestaltung des alten Gesetzes und seine komplette Neufassung in der Praxis zu vielen Fragen und unterschiedlichen Auffassungen geführt. Insofern ist jedes Urteil zu begrüßen, dass für die Zukunft Rechtsklarheit bezüglich häufig auftretender Fallgestaltungen bringt.

Mit Urteil vom 16.12.2022 (V ZR 263/21) hat der BGH folgende Entscheidung getroffen (1. Leitsatz):

Nach dem seit 1.12.2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht trifft die Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer nicht mehr den Verwalter, sondern die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (Abgrenzung zu Senat BGHZ 219, 60 Rn. 15 = NJW 2018, 3305).
(NJW-RR 2023, 226, beck-online)

Im vorliegenden Fall hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft bereits 2017 einen Beschluss gefasst, der auch bestandskräftig geworden war. Dieser Beschluss wurde dann allerdings nicht umgesetzt, weswegen ein Eigentümer verschiedene Klaganträge stellte. Im Rahmen des Gerichtsverfahrens ging es darum, inwiefern die Gemeinschaft der Eigentümer zu verklagen war und/oder der Verwalter auf Umsetzung des Beschlusses für die Gemeinschaft in Anspruch genommen werden musste, insbesondere weil die Reform diesem „Altfall“ dazwischengekommen war.

Im Ergebnis entschied der BGH, dass nach neuer Rechtslage entsprechende Klagen gegen die WEG gerichtet werden müssen und nicht gegen den Verwalter.

Eugen Kalthoff
Rechtsanwalt | Partner
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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Rechtsanwalt Dr. Eugen Kalthoff

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