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(Kein) Abwehranspruch gegen Staubimmissionen einer Erschließungsstraße

Mit dem Zu- und Abfahrtsverkehr zu notwendigen Garagen/Stellplätzen hatte sich der VGH Bayern im Rahmen einer Beschlussentscheidung vom 05.10.2022 (Az.: 15 CS 22.1750) zu befassen.

Sachverhalt: An einer geschotterten, öffentlich gewidmeten Straße liegen großzügige Grundstücke mit Einfamilienhäusern und Gartenbereichen. Innerhalb dieses Quartiers plant der Bauherr die Errichtung von mehreren Wohngebäuden mit den jeweils notwendigen Stellplätzen. Er erhält hierfür die notwendige Baugenehmigung.

Der auf der gegenüberliegenden Seite der Straße ansässige Nachbar sieht sich durch das Vorhaben beeinträchtigt. Er argumentiert, die Nachverdichtung verändere die bisherige Prägung des Gebietes. Sie führe im Übrigen zu einem deutlichen Mehrverkehr, der ihm gerade wegen des Ausbauzustandes der Straße belästige.

Die Entscheidung: Der Eilantrag des Nachbarn bleibt erfolglos. Der VGH Bayern bestätigt die Ausgangsentscheidung des Verwaltungsgerichtes.

Der von dem Nachbarn angeführte Gebietserhaltungsanspruch (§ 15 Abs. 1 BauNVO) sei nicht tangiert. Denn die Art der baulichen Nutzung werde durch die Baugenehmigung nicht betroffen; es gehe lediglich um eine Verdichtung der vorherrschenden Nutzungsart. Auch bodenrechtliche Spannungen würden hiervon nicht ausgelöst.

Der mit den notwendigen Stellplätzen verbundene Verkehr und die damit ausgelösten Immissionen sei noch als sozialadäquat hinzunehmen. Der Schotterweg sei öffentlich gewidmet und erfülle die Erschließungsfunktion. Dagegen sei der Schutz von Staubimmissionen durch die Benutzung öffentlicher Straßen nicht Gegenstand der Baugenehmigung.

Anmerkung: Die Entscheidung bestätigt die vorherrschende Rechtsprechung. Die oft zitierte Gebietserhaltung verleiht dem Nachbarn keine Rechtsposition, gegen jede negative Veränderung der Eigenart des Gebietes vorzugehen. Zwar gehen Belästigungen und Störungen von der baulichen Anlage aus, die auch den Zu- und Abfahrtsverkehr erfasst. Der Zustand der Erschließungsstraße hat aber mit der baulichen Anlage und ihrer Nutzung im Gegensatz hierzu nichts zu tun. Dem ist beizupflichten!

Quellenhinweis: IBR 2023,42

Rechtsanwalt Walther Glaser
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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