Minijobs sind Arbeitsverhältnisse, die entweder
- geringfügig entlohnt (bis 450,00 €/Monat) oder
- kurzfristig (3 Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr, ab 01.01.2019: 2 Monate oder 50 Arbeitstage), unabhängig vom Verdienst
ausgeübt werden können.
Nach dem Teilzeit-und Befristungsgesetz gelten Minijobs als Teilzeitbeschäftigung. Minijobbern stehen daher dieselben Rechte wie Vollzeitbeschäftigten zu. Sie haben daher Anspruch auf:
- Gleichbehandlung gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten
- einen schriftlichen Arbeitsvertrag, bzw. die Niederschrift der vereinbarten wesentlichen Arbeitsbedingungen: Besteht kein Arbeitsvertrag muss der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses einen schriftlichen Nachweis über die wesentlichen Arbeitsbedingungen ausstellen (Name, Anschrift der Parteien, Beginn des Arbeitsverhältnisses und bei befristeten Verträgen auch die voraussichtliche Dauer, Arbeitsort, Art der Tätigkeit, Zusammensetzung, Höhe und Fälligkeit des Arbeitsentgelts, Arbeitszeit, Urlaubstage, Kündigungsfristen, Bezug auf Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Dienstvereinbarung).
- Mindestlohn
- Urlaub: Der Anspruch entsteht, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens einen Monat durchgehend besteht. Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt 24 Tage bei einer Sechs-Tage-Woche. Werden im Betrieb höhere Urlaubsansprüche gewährt, stehen diese auch den Minijobbern zu. Die Formel für den jährlichen Urlaubsanspruch lautet: individuelle Arbeitstage pro Woche x 24 / 6
- Urlaubsentgelt: Die Höhe errechnet sich aus dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs.
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: für die Dauer von 6 Wochen
- Entgeltfortzahlung bei Schwangerschaft und Mutterschutz
- Entgeltfortzahlung bei Erkrankung des Kindes: Gegenüber dem Arbeitgeber besteht das Recht, fünf Tage zur Pflege eines Kindes unter 12 Jahren zu Hause zu bleiben. Die gesetzlichen Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet bis zu 10 Tagen für jedes erkrankte, pflegebedürftige Kind unter 12 Jahren Krankengeld zu bezahlen. Für Alleinerziehende sind dies sogar 20 Tage. Der Arbeitgeber hat den betreuenden Elternteil für diese Zeit unbezahlt freizustellen.
- Feiertagslohn: Entfällt der Arbeitstag aufgrund eines Feiertages, muss der Arbeitgeber das Entgelt bezahlen, das er ohne den Arbeitsausfall bezahlt hätte. Der Arbeitnehmer muss seine Arbeit nicht an einem anderen Tag nachholen.
- Sonderzahlungen/Gratifikationen (z.B. Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld): Gewährt der Arbeitgeber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern eine Gratifikation, so darf er diese nicht ohne sachlichen Grund den Minijobbern vorenthalten.
- Kündigungsschutz: Für Minijobber gilt derselbe (allgemeine und besondere) Kündigungsschutz wie für Vollzeitbeschäftigte. Die Kündigungsfristen für Arbeitnehmer sind vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats. Für den Arbeitgeber gelten die Fristen des § 622 Abs. 2 BGB. In der Probezeit, welche längstens 6 Monate betragen kann, gilt eine Frist von zwei Wochen. Eine fristlose Kündigung ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.
Für alle Fragen rund ums Arbeitsrecht steht Ihnen gern Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht, Regine Nick in unserer Kanzlei in Ravensburg für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.
Kanzlei & Postanschrift:
Rommelspacher Glaser Prüß Mattes PartG mbB
Fachanwälte | Steuerberater
Eywiesenstraße 6 | D-88212 Ravensburg
Tel: 0751 36 33 1-0 | Fax: 0751 36 33 1-33
E-Mail: info@RoFaSt.de