Dazu hat sich der BGH mit Urteil vom 26.09.2025 – V ZR 206/24 – geäußert:
- Zur Erstellung von Jahresabrechnungen ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet; als ausführendes Organ muss der bestellte Verwalter auch ausstehende Abrechnungen für Vorjahre erstellen.
- Daneben kann auch der frühere Verwalter aus dem Verwaltervertrag weiterhin verpflichtet sein, die Jahresabrechnung zu erstellen, sofern die Pflicht der Gemeinschaft bereits während seiner Amtszeit entstanden ist.
- Die Pflicht der Gemeinschaft zur Erstellung der Jahresabrechnung entsteht am 1.1. des folgenden Kalenderjahres; der frühere Verwalter, dessen Amtszeit zum 31.12. des Vorjahres geendet hat, ist nicht zur Erstellung der Jahresabrechnung für das Vorjahr verpflichtet.
Rechtlich unterscheidet man zwischen der Pflicht aus dem Amtsverhältnis und der Pflicht aus dem Verwaltervertrag. Das Amtsverhältnis endet, es kennt keinen nachwirkenden Pflichten nach seiner Beendigung. Daraus folgt zum einen, dass der neue Verwalter für die Erstellung auch rückwirkender Jahresabrechnungen verantwortlich ist; zum anderen hält das Gericht den früheren Verwalter aber auch unter vertragsrechtlichen Gesichtspunkt daran gehalten, wenn die Abrechnungspflicht bereits während seiner Amtszeit entstanden war. Der BGH stellt dabei klar, dass die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung mit dem Jahresanfang für das zurückliegende Jahr entsteht.
Dr. jur. Eugen Kalthoff
Rechtsanwalt | Partner
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Lehrbeauftragter der Universität Hamburg
Sekretariat: Fr. Hofbauer, Fr. Zagorjan & Fr. Vorderbrüggen,
Durchwahl: 0751 36331-50
Rommelspacher Glaser Prüß Mattes Kalthoff Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB
Eywiesenstraße 6, 88212 Ravensburg, AG Ulm, PR 550004 | www.rofast.de