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Schlüssel im Briefkasten? jetzt muss der Vermieter handeln

Für Vermieter von zentraler Bedeutung sind, gerade wenn diese Schäden an der Mietsache befürchten, Schadensersatzansprüche. Doch hier gilt anders als allgemein zivilrechtlich nicht eine dreijährige Verjährungsfrist (wie etwa für Mieten), sondern eine verkürzte von nur sechs Monaten. Und diese beginnt nicht, erst mit dem Ende des Mietverhältnisses, sondern bereits zu dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält.

Je nach konkretem Einzelfall kann damit die Verjährung von Schadensersatzansprüchen schon mit dem Einwurf des Schlüssels in den Briefkasten beginnen, auch wenn das weit vor Ende des Mietvertrages geschieht.

Wer dann als Vermieter nicht seine Ansprüche verlieren will, muss verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen. Einfach nur zu erklären, man nehme die Schlüssel und die Mietsache nicht zurück, reicht unter Umständen nicht aus.

Doch was versteht man nun unter dem Zeitpunkt des Zurückerhaltens der Mietsache?
Der Bundesgerichtshof hat dies als Änderung der Besitzverhältnisse vom Mieter zurück zum Vermieter umschrieben verbunden mit der gleichzeitig vollständigen und unzweideutigen Besitzaufgabe durch den Mieter.

Kurz um: der Vermieter kann wieder uneingeschränkt und nach seinem Belieben mit der Mietsache verfahren und sich ein Bild vom Zustand machen.

Gesetzlich ist eine Rückgabe der Mietsache auch vor dem Ende des Mietverhältnisses möglich. Zwar braucht es hierfür auch einen Besitzwillen des Vermieters, doch auch dies steht einer aufgedrängten Rückgabe zunächst nicht entgegen.

Was bedeutet das nun für die Vermieter?
Spätestens wenn die Schlüssel zur Mietsache im Briefkasten liegen, muss man tätig werden und sollte sich die Mietsache und deren Zustand anschauen. Einfach abwarten kann, je nach Ende des Mietvertrags bereits zu spät sein.

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