We Are Family war das erste Lied von Sister Sledge aus dem Jahr 1979. Aber was hat das mit dem Mietrecht zu tun?
Nun auch im Mietrecht gibt es eine stetige Diskussion in der Rechtsprechung, welche Personen alle zum Begriff der Familie gehören, denn damit sind verschiedene Vorteile z.B. hinsichtlich Kündigungsmöglichkeiten gegeben. So gilt die Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung des § 577a BGB nicht innerhalb der Familie und auch der Eigenbedarf beschränkt sich bei Kündigungen im Wesentlichen auf Familienangehörige. Doch wer gehört also dazu?
Intensiv diskutiert wurde in der Rechtsprechung wie weit der Familienbegriff dabei auszudehnen ist? So wurden teilweise auch Nichten und Neffen bis hin zu Cousins und Cousinen davon erfasst. Dies ging in dem Bundesgerichtshof offensichtlich zu weit und so hat der BGH nun eine klare Linie gezogen unter Verweis auf die Regelungen zum Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen. Denn dies ist auf bestimmte Familienangehörige begrenzt.
Nach dem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) (Urt. v. 10.07.2024, Az. VIII ZR 276/23) gehören zum Kreis der Familienangehören im Sinne der §§ 573 und 577a BGB:
- der Verlobte, der Ehegatte, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht, der Lebenspartner, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht
- seine Kinder, Enkel, Urenkel, Eltern, Großeltern oder Urgroßeltern, auch adoptierte Kinder
- Kinder, Enkel, Urenkel, Eltern, Großeltern oder Urgroßeltern seines Ehegatten oder seines Lebenspartners, somit auch Stiefkinder
- bei Verwandtschaft in der Seitenlinie bis zum 3. Grad, somit Geschwister bzw. deren Verwandte in gerader Linie (Nichte und Neffe)
- weiter Verschwägerte in der Seitenlinie, diese jedoch nur bis zum 2. Grad; also die Geschwister seines Ehegatten oder die Ehegatten seiner Geschwister
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