Der BGH hat kürzlich mit Urteil vom 24.09.2025 (VIII ZR 289/23) eine vermieterfreundliche Entscheidung getroffen:
Der Fall spielte in Berlin. Der Kläger wohnte im 4. OG eines Mehrfamilienhauses in einer Eigentumswohnung. Ihm gehörten auch die Wohnungen darüber im Dachgeschoss und darunter im 3. OG, in welchem die Beklagte als Mieterin wohnte. Der Kläger entschloss sich, das 4. OG und das darüberliegende DG zu einer Maisonettewohnung baulich verbinden zu lassen, und diese Maisonettewohnung dann zu verkaufen. Er kündigte der Beklagten wegen Eigenbedarfs, weil er beabsichtigte, in ihre Wohnung zu ziehen. Die Wohnungen des Klägers und der Beklagten waren von Zuschnitt und Größe her gleich.
Das Amtsgericht gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte wegen Eigenbedarfs zur Räumung. Das Landgericht Berlin sah die Sache völlig anders und erklärte, es gehe dem Kläger gar nicht um Eigenbedarf, sondern um die Optimierung seiner Finanzen, weswegen es sich in der Sache nicht um eine Eigenbedarfskündigung, sondern um eine Verwertungskündigung handele; für eine Verwertungskündigung sehe das Gesetz allerdings höhere Schranken vor. Insofern hob das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil auf.
Der Bundesgerichtshof korrigierte das und entschied endgültig, dass die Kündigung wegen Eigenbedarfs berechtigt sei. Die Begründung ist im Urteil allerdings recht knapp gehalten. Es wird allgemein darauf rekurriert, dass Eigenbedarf nicht voraussetze, dass eine Wohnung alternativlos vom Vermieter benötigt werde, sondern das Benötigen im Sinne der rechtlichen Vorschrift lediglich auf vernünftige und nachvollziehbare Gründe gestützt werden müsse. Gerichte seien grundsätzlich nicht berechtigt, ihre Vorstellungen von angemessenem Wohnen verbindlich an die Stelle der Lebensplanung eines Vermieters zu setzen.
Dr. jur. Eugen Kalthoff
Rechtsanwalt | Partner
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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