Jastrow´sche Klausel
Häufig wird in einem sog. Berliner Testament, Ehegatten setzen sich gegenseitig beim Tod des Erstversterbenden zu alleinigen Erben ein, beim Tod des Letztversterbenden werden die gemeinsamen Kinder Erben, zusätzlich noch eine Jastrow’sche Klausel verwendet. Diese regelt, dass für den Fall, dass eines der Kinder auf den Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangt, dieses Kind auch beim Tod des überlebenden Ehegatten nur den Pflichtteil erhält. Die anderen Kinder, welche den Pflichtteil beim Tod des Erstversterbenden nicht verlangten, bekommen zusätzlich noch aus dem Nachlass des Erstversterbenden ein Vermächtnis, welches so hoch ist, wie der Erbteil bei gesetzlicher Erbfolge auf den Tod des Erstversterbenden. Diese Vermächtnisse fallen zwar beim Tod des Erstversterbenden an, werden aber erst beim Tod des Letztversterbenden ausbezahlt.
Mit der steuerlichen Behandlung genau eines solchen Falles musste sich nunmehr der Bundesfinanzhof (BFH) befassen, Urteil vom 11.10.2023 – II R 34/20. Im konkreten Fall machten zwei von sechs Kindern nach dem Tod des Vaters gegenüber der Mutter Pflichtteilsansprüche nach dem Tod des Erstversterbenden geltend. Nachdem die Mutter verstorben war, wollte die Tochter als Erbin, welche nach dem Tod des Vaters keinen Pflichttteil geltend gemacht hatte, ihr Vermächtnis und dasjenige ihrer übrigen drei Geschwister als Nachlassverbindlichkeit bei der Mutter erbschaftsteuermindernd abziehen und als vom Vater erhlaten erbschaftsteuerlich behandelt wissen, da dieses nach dem Tod des Vaters angefallen, aber erst mit dem Tod der Mutter auszuzahlen sei.
Der BFH folgte der Auffassung der Klägerin nicht.
Laut Ansicht des BFH war das Vermächtnis nicht als vom zuerst verstorbenen Vater sondern vielmehr als von der Mutter stammend zu versteuern. Die Freibeträge des Vaters konnten hierauf nicht verwendet werden. Die Mutter konnte diese auch noch nicht beim Tod des Vaters abziehen, da die Vermächtnisse zum damaligen Zeitpunkt noch nicht fällig waren und keine wirtschaftliche Belastung darstellten. Immerhin konnte das Vermächtnis als Nachlassverbindlichkeiten beim Erbfall nach der Mutter in Abzug gebracht werden.
Erbschaftsteuerrechtlich bedeutet dies, dass bei einer Jastrow’sche Klausel die Freibeträge der enterbten Kinder beim ersten Erbfall i.H.v. 400.000 € pro Kind verloren gehen. Im Übrigen unterliegt der Wert des durch die Jastrow’sche Klausel ausgesetzten Vermächtnisses auch zweimal der Besteuerung. Zum einen wird der Wert von dem Erstversterbenden Ehegatten in voller Höhe versteuert, da das Vermächtnis beim ersten Erbfall nicht als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden kann, da dieses noch nicht fällig ist. Zum anderen ist der Wert des Vermächtnis bei dem Kind als Schlusserbe und Vermächtnisnehmer zweimal in die erbschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage für den Erbfall nach dem längerlebenden Ehegatten einzustellen. Das Vermächtnis kann daraufhin nur einmal als Nachlassverbindlichkeit in Abzug gebracht werden.
Das bedeutet für die Erbfolgegestaltung mit Jastrow’sche Klausel, dass genau zwischen dem erbrechtlich Gewollten und den steuerlichen Folgen zu unterscheiden ist und die jeweiligen Konsequenzen beachtet werden müssen.
Zu allen Fragen rund ums Erbrecht, insbesondere zur Testamentsgestaltung, steht Ihnen in unserer Kanzlei Herr Rechtsanwalt und Steuerberater Tobias Rommelspcher, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Steuerecht, gerne zur Verfügung. Er berät Sie gerne an unseren drei Standorten in Ravensburg, Wangen und Isny.
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Tobias Rommelspacher
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