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Fristlose Kündigung des Bauvertrags bei endgültiger Erfüllungsverweigerung

Das Kammergericht Berlin hatte mit Beschluss vom 21.04.2026 (Az. 7 U 76/25) über die Frage zu entscheiden, ob ein Auftraggeber einen Bauvertrag fristlos kündigen darf, wenn der Auftragnehmer die Fortsetzung der Arbeiten von einer zusätzlichen Vergütungsvereinbarung abhängig macht.

Die Parteien hatten einen Bauvertrag über die energetische Sanierung eines Mehrparteienhauses geschlossen. Nachdem es zu Streitigkeiten über Verzögerungen und Erschwernisse gekommen war, wollte das Bauunternehmen eine höhere Vergütung durchsetzen. Der Auftragnehmer erklärte schließlich, die geschuldeten Arbeiten nur fortzuführen, wenn zuvor eine Vereinbarung über eine finanzielle Kompensation getroffen werde. Der Auftraggeber kündigte daraufhin den Bauvertrag fristlos aus wichtigem Grund.

Das Kammergericht bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung. Der Auftragnehmer habe die Fortführung seiner vertraglich geschuldeten Arbeiten für die Zukunft ausnahmslos und endgültig verweigert. Zu einem solchen Verhalten sei er insbesondere nicht aufgrund eines Zurückbehaltungsrechts berechtigt gewesen. Die unberechtigte und endgültige Erfüllungsverweigerung stelle einen wichtigen Grund dar, der den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Bauvertrags berechtige. Einer weiteren Abmahnung oder Fristsetzung habe es unter diesen Umständen nicht bedurft.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass ein Auftragnehmer die weitere Ausführung der vertraglich bereits geschuldeten Leistungen nicht ohne Rechtsgrund davon abhängig machen darf, dass der Auftraggeber einer Erhöhung der Vergütung zustimmt. Erklärt der Auftragnehmer unmissverständlich, ohne eine solche Vereinbarung überhaupt nicht mehr weiterarbeiten zu wollen, kann darin eine endgültige Erfüllungsverweigerung liegen. Der Auftraggeber ist dann grundsätzlich berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.

Ob eine Erklärung tatsächlich als endgültige Erfüllungsverweigerung zu verstehen ist, hängt allerdings stets von ihrem Wortlaut und den Umständen des Einzelfalls ab. Vor Ausspruch der Kündigung sollte daher sorgfältig geprüft und dokumentiert werden, ob der Auftragnehmer die weitere Vertragserfüllung wirklich eindeutig und endgültig abgelehnt hat.

Dr. jur. Eugen Kalthoff
Rechtsanwalt | Partner
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Lehrbeauftragter der Universität Hamburg

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Dr. jur. Eugen Kalthoff Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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