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Werkstattrisiko in der Kaskoversicherung: Versicherungsnehmer trägt überhöhte Werkstattkosten

Wer sein Fahrzeug nach einem Unfall reparieren lässt, darf nicht automatisch darauf vertrauen, dass die Kaskoversicherung sämtliche Kosten aus der Werkstattrechnung übernimmt. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 9. September 2026 entschieden, dass das sogenannte Werkstattrisiko in der Kaskoversicherung grundsätzlich beim Versicherungsnehmer verbleibt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Versicherungsnehmer die Werkstatt selbst ausgewählt und beauftragt hat.

Streit um restliche Reparaturkosten

Das vollkaskoversicherte Fahrzeug der Klägerin wurde bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Die Klägerin ließ das Fahrzeug anschließend in einer von ihr ausgewählten Werkstatt reparieren. Ihre Kaskoversicherung erkannte den Versicherungsfall grundsätzlich an und bezahlte den überwiegenden Teil der Rechnung.

Neben der vereinbarten Selbstbeteiligung kürzte die Versicherung die Zahlung jedoch um weitere 389,01 Euro. Sie begründete dies damit, dass einzelne von der Werkstatt berechnete Arbeiten für eine fachgerechte Reparatur nicht erforderlich gewesen seien. Die Klägerin verlangte auch diesen Restbetrag und bot im Gegenzug an, mögliche Ansprüche gegen die Werkstatt an die Versicherung abzutreten.

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht wiesen die Klage ab. Die Klägerin legte daraufhin Revision zum Bundesgerichtshof ein.

Bundesgerichtshof bestätigt die Kürzung

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Die Versicherung musste die restlichen 389,01 Euro nicht bezahlen. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten waren die beanstandeten Rechnungspositionen objektiv nicht notwendig, um den Unfallschaden zu beseitigen. Die Klägerin hatte diese fachliche Bewertung nicht angegriffen.

Entscheidend war für den Bundesgerichtshof, welche Leistungen die vereinbarten Versicherungsbedingungen vorsehen. Danach hatte die Versicherung die „für die Reparatur erforderlichen Kosten“ zu übernehmen. Dieser Begriff umfasst nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich nur die Aufwendungen, die tatsächlich notwendig sind, um das beschädigte Fahrzeug fachgerecht instand zu setzen.

Unangemessene Materialpreise, überhöhte Arbeitszeiten, unnötige Arbeitsschritte oder nicht ausgeführte Leistungen fallen daher regelmäßig nicht unter den Versicherungsschutz. Das Werkstattrisiko in der Kaskoversicherung bleibt insoweit beim Versicherungsnehmer.

Haftpflichtversicherung und Kaskoversicherung sind zu unterscheiden

Die Entscheidung verdeutlicht einen wichtigen Unterschied zwischen der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners und der eigenen Kaskoversicherung.

Im Haftpflichtfall trägt grundsätzlich der Schädiger das Risiko, dass eine Werkstatt dem Geschädigten später unnötige oder überhöhte Kosten in Rechnung stellt. Der Geschädigte soll nicht dadurch benachteiligt werden, dass er die einzelnen Reparaturschritte als technischer Laie nicht überprüfen kann. Dieses Risiko wird häufig als Werkstattrisiko bezeichnet.

Diese Grundsätze lassen sich nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs jedoch nicht ohne Weiteres auf die Kaskoversicherung übertragen. Im Verhältnis zur eigenen Kaskoversicherung geht es nicht um einen gesetzlichen Schadensersatzanspruch gegen einen Schädiger. Maßgeblich ist vielmehr der Versicherungsvertrag. Die Versicherung muss deshalb nur die Leistungen erbringen, die sie nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen übernommen hat.

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer versteht „erforderliche Kosten“ nach Ansicht des Gerichts als notwendige Kosten. Er kann daher nicht davon ausgehen, dass die Kaskoversicherung jede Position einer Werkstattrechnung ungeprüft bezahlt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Versicherungsnehmer die technische Notwendigkeit einzelner Arbeiten meist nicht selbst beurteilen kann.

Mögliche Ausnahme bei einer Partnerwerkstatt

Der Bundesgerichtshof hat allerdings nicht für alle Fallgestaltungen abschließend entschieden. Eine andere Bewertung kann in Betracht kommen, wenn die Versicherung selbst eine bestimmte Werkstatt auswählt. Dies betrifft insbesondere Versicherungsverträge mit Werkstattbindung.

Folgt der Versicherungsnehmer einer Weisung der Versicherung und lässt das Fahrzeug in der vorgegebenen Partnerwerkstatt reparieren, könnte das Abrechnungsrisiko bei der Versicherung liegen. Der Versicherungsnehmer darf möglicherweise darauf vertrauen, dass die Versicherung eine Werkstatt ausgewählt hat, mit der sie effizient und zuverlässig zusammenarbeitet.

Im entschiedenen Fall hatte die Versicherung jedoch weder die Werkstatt ausgewählt noch deren Beauftragung veranlasst. Deshalb musste der Bundesgerichtshof diese besondere Konstellation nicht abschließend klären. Für den Regelfall der freien Werkstattwahl steht nun aber fest: Das Werkstattrisiko in der Kaskoversicherung trägt grundsätzlich der Versicherungsnehmer.

Was bedeutet die Entscheidung für die Praxis?

Die Entscheidung kann für Versicherungsnehmer erhebliche finanzielle Folgen haben. Wer eine Werkstatt selbst beauftragt, trägt das Risiko, dass die Kaskoversicherung einzelne Rechnungspositionen später als unnötig, unwirtschaftlich oder überhöht einstuft. Die Vorlage einer bezahlten Werkstattrechnung reicht daher nicht in jedem Fall aus, um eine vollständige Erstattung zu erreichen.

Versicherungsnehmer sollten vor der Reparatur ihre Versicherungsbedingungen prüfen und klären, ob besondere Vorgaben zur Werkstattwahl bestehen. Bei größeren Schäden kann es sinnvoll sein, die Reparatur vorab mit der Versicherung abzustimmen. Kürzt die Versicherung eine bereits gestellte Rechnung, sollte außerdem geprüft werden, ob die Kürzung tatsächlich berechtigt ist und ob Ansprüche gegen die Werkstatt bestehen.

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass jede Kürzung der Kaskoversicherung automatisch zulässig ist. Die Versicherung muss weiterhin darlegen, weshalb eine bestimmte Rechnungsposition nicht erforderlich sein soll. Ob eine Kürzung berechtigt ist, hängt von den Versicherungsbedingungen, dem Reparaturauftrag und den technischen Umständen des Einzelfalls ab.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs finden Sie hier.

Rechtliche Beratung bei Streit mit der Kaskoversicherung

Wenn Ihre Kaskoversicherung Reparaturkosten kürzt oder die Übernahme einzelner Rechnungspositionen ablehnt, unterstützt Sie Rechtsanwältin Josephine Beck bei der Prüfung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Weitere Informationen zu den Beratungsschwerpunkten und den Kontaktdaten finden Sie hier.

Sekretariat Durchwahl: 0751-36331-55 (Fr. Brandt & Fr. Sentürk)

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Josephine Beck

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