Infolge einer Trennung stellt sich oft die Frage, wo das gemeinsame Kind leben soll. Selbst wenn Einigkeit darüber besteht, bei welchem Elternteil das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ergeben sich oft dann Probleme, wenn dieser Elternteil umziehen möchte.
Überblick:
Die elterliche Sorge meint das Recht und die Pflicht der Eltern, für das Kind zu sorgen. Sie umfasst im Wesentlichen die Sorge für die Person (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). Die Personensorge umfasst alle Angelegenheiten des persönlichen Wohls, z.B. die Gesundheitsfürsorge, die Entscheidung über schulische Angelegenheiten, die religiöse Erziehung und das Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Bei gemeinsamer elterlicher Sorge entscheiden grundsätzlich beide Eltern gemeinsam über den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, also darüber, wo das Kind lebt. Kommt es in dieser Angelegenheit von erheblicher Bedeutung zu keiner Einigung, kann auf Antrag eines Elternteils das Familiengericht die Entscheidung über den Aufenthalt einem Elternteil allein übertragen. Leben die Eltern dauerhaft getrennt, kann das Familiengericht auf Antrag auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder die gesamte elterliche Sorge einem Elternteil allein übertragen. Es wird geprüft, ob die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung an einen Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht („doppelte Kindeswohlprüfung“). Das Gericht nimmt hierbei eine Gesamtabwägung aller Umstände vor und entscheidet stets im Einzelfall.
Maßgebliche Kriterien für eine solche Entscheidung sind:
- Bindungen des Kindes: Das Gericht prüft, zu welchem Elternteil und ggf. zu welchen Geschwistern oder weiteren Bezugspersonen das Kind eine besonders enge emotionale Beziehung hat.
- Kontinuitätsprinzip: Es wird darauf geachtet, dass die Lebensumstände des Kindes möglichst wenig abrupt verändert werden und gewachsene, stabile Erziehungsverhältnisse erhalten bleiben, um dem Kind Sicherheit und Verlässlichkeit zu bieten.
- Erziehungseignung: Das Gericht beurteilt, welcher Elternteil besser in der Lage ist, das Kind zu fördern, zu betreuen und zu erziehen, wobei auch Aspekte wie pädagogische Fähigkeiten, Belastbarkeit und Fürsorgeverhalten einfließen.
- Bindungstoleranz: Entscheidend ist, welcher Elternteil bereit und fähig ist, die Beziehung des Kindes zum jeweils anderen Elternteil zu unterstützen und zu fördern.
- Kindeswille: Ganz zentral ist auch der geäußerte Wille des Kindes, wobei dessen Intensität, Stabilität und Autonomie sowie das Alter und die Einsichtsfähigkeit des Kindes maßgeblich sind.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 17.07.2025 – 18 UF 100/25 – darüber entschieden, was passiert, wenn ein Elternteil so weit wegziehen möchte, wie es nur möglich ist – nämlich nach Australien.
Sachverhalt:
Die Kindesmutter und der Kindesvater teilten sich das gemeinsame Sorgerecht für das zweijährige Kind. Bereits im Mai 2024 zog die Kindesmutter mit der Tochter um, der Kindesvater hatte in der Folgezeit Tagesumgang mit der Tochter. Im Februar 2025 teilte die Kindesmutter dem Kindesvater mit, für zwei Jahre mit der Tochter nach Australien ziehen zu wollen, um dort ein Studium absolvieren zu können. Ihre Familie würde sie für ca. sechs Monate nach Australien begleiten. Auch sei sie bereit, dem Kindesvater für den Umgang in jeder Hinsicht entgegenzukommen. Sie beabsichtigte, im Anschluss zurück nach Deutschland zu kommen. Der Kindesvater verweigerte die Zustimmung zu diesem Umzug. Daraufhin beantragte die Kindesmutter die alleinige elterliche Sorge, hilfsweise das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht. Der Kindesvater beantragte daraufhin ebenfalls, ihm die alleinige elterliche Sorge zu übertragen.
Entscheidung 1. Instanz
Das erstinstanzliche Gericht übertrug das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Kindesvater. Ebenso erhielt er das Recht zur Regelung der Schul- und Kindergartenangelegenheiten und der Gesundheitsfürsorge. Die Kindesmutter legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.
Entscheidung 2. Instanz
Das OLG Karlsruhe hob die Entscheidung des Familiengerichtes auf und übertrug das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht an die Kindesmutter. Auch übertrug es der Kindesmutter die Entscheidung über die Beantragung eines Visums für die gemeinsame Tochter.
Das Gericht führte hierfür aus:
Zwischen den Eltern bestehe kein Mindestmaß an Übereinstimmung in diesem wesentlichen Bereich der elterlichen Sorge. Eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern bestehe nicht mehr, viel mehr liege ein tiefgreifender Elternkonflikt vor. Es bestehe daher das Risiko, dass eine gemeinsame Entscheidungsfindung der Eltern die Tochter zu sehr belasten könnte. Daher entspreche es dem Kindeswohl am besten, die gemeinsame elterliche Sorge bezüglich des Teilbereiches des Aufenthaltsbestimmungsrechtes aufzuheben. Eine Aufhebung für weitere Teilbereiche sei nicht geboten, da die Eltern gezeigt haben, in anderen Bereichen in der Lage zu sein, gemeinsame Entscheidungen zu treffen.
Ferner entspreche es dem Kindeswohl am besten, der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Maßgeblich hierfür sei, dass die Kindesmutter ohne Zweifel die Hauptbezugsperson der Tochter sei. Da die Familie der Kindesmutter ebenfalls mit nach Australien ziehen werde, sei auch der verwandtschaftliche Kontakt gewährleistet. Bei einem Umzug zum Kindesvater müsste die Tochter ebenfalls die Kita wechseln, sodass auch in diesem Fall Kontaktabbrüche vorliegen würden. Die Kindesmutter habe außerdem viele konstruktive Vorschläge gemacht, wie zukünftig der Umgang zwischen dem Kindesvater und der Tochter gestaltet werden könne.
[Für die Richtigkeit und Aktualität der obigen Ausführung wird keine Gewähr übernommen.]
Maria Miller
Rechtsanwältin
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