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Luxuskreuzfahrt die II.

Bereits vor mehreren Monaten hatte ich in meinem Blog über den außergewöhnlichen Fall berichtet, wo ein Steuerpflichtiger seiner Lebensgefährtin eine fünf Monate dauernde Luxuskreuzfahrt spendierte. Das Finanzamt setzte Schenkungssteuer in Höhe von rund 100.000,00 € für den Wert der Luxuskreuzfahrt fest. Das Finanzgericht Hamburg wies die Klage ab. Da das Finanzamt diese Entscheidung nicht akzeptieren wollte, legte es Revision zum Bundesfinanzhof ein, welcher nunmehr über den Fall entscheiden musste (BFH Urteil vom 16.09.2020 – II R 24/18).

Der Bundesfinanzhof wies die vom Finanzamt eingelegte Revision als unbegründet zurück.

Anders als das Finanzamt sah der Bundesfinanzhof bei der Übernahme der Kosten für Kabine, Ausflüge, Restaurant, Friseur, Fitnessleistungen, etc. jeweils einzelne und voneinander zu unterscheidende selbstständige Schenkungen. Es läge keine einheitliche Zuwendung für den Gesamtpreis der Kreuzfahrt i.H.v. rund 300.000 € vor. Diese einzelnen Schenkungen seien auch alle zu unterschiedlichen Zeitpunkten entstanden und erfüllt worden. Das Finanzamt hätte zudem jede einzelne Leistung darauf überprüfen müssen, ob es sich um einen schenkungssteuerpflichtigen Vorgang handelte oder nicht. Dies sei unterblieben. Unter den Zuwendungen seien sicherlich auch mehrere Aufwendungen der Lebensführung, z.B. Bordverpflegung, oder Unterhaltsleistungen und Gelegenheitsgeschenke, welche nicht für die Schenkungsteuer herangezogen hätten werden dürfen. Deshalb hätte das Finanzamt für jede einzelne in Betracht kommende Schenkung eine gesonderte Steuerfestsetzung vornehmen müssen.

Der Bescheid des Finanzamtes entspreche daher nicht den Bestimmtheitsanforderungen. Die fehlende Angabe der besteuerten einzelnen Lebenssachverhalte führe grundsätzlich zur Nichtigkeit eines solchen Bescheides.

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Tobias Rommelspacher

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