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Die „Laubrente“ des BGH

In einem neuerlichen Urteil (BGH, Urteil vom 27.10.2017 – V ZR 8/17) hat der BGH sich zu Ausgleichsansprüchen wegen der Beeinträchtigung eines Grundstücks durch Laubfall von auf dem Nachbargrundstück stehenden Bäumen geäußert – einem typisch nachbarrechtlichen Nutzungskonflikt. Der zum etwas spöttisch „Laubrente“ genannten Themenkomplex ergangene Leitsatz lautet:

Dem Nachbarn, der von dem Eigentümer von Bäumen, die den landesrechtlich vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, deren Beseitigung oder Zurückschneiden wegen des Ablaufs der dafür in dem Landesnachbarrecht vorgesehenen Ausschlussfrist nicht mehr verlangen kann, kann für den erhöhten Reinigungsaufwand infolge des Abfallens von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen dieser Bäume ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 II 2 BGB analog zustehen (Bestätigung von Senat, BGHZ 157, 33 = NJW 2004, 1037 = NZM 2004, 115).

Dem entschiedenen Fall lag folgende Konstellation zu Grunde:

Entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze standen auf einem Grundstück einige alte, bereits hochgewachsene Bäume mit großen Kronen. Der durch den Laubfall dieser Bäume beeinträchtigte Eigentümer des anderen Grundstücks konnte gegen die Bäume seines Nachbarn nicht mehr direkt vorgehen, da die ihm zustehenden Beseitigungsansprüche nach dem einschlägigen Nachbarrecht des Bundeslandes mittlerweile verjährt waren. Daher klagte er nun auf Ausgleich der durch den Laubfall hervorgerufenen Mehraufwendungen zur Pflege seines Grundstücks.

In den Vorinstanzen unterlag der Kläger. Das Landgericht und das Oberlandesgericht argumentierten, der Kläger hätte ja innerhalb der Verjährungsfrist die Beseitigung der Bäume verlangen können. Indem er die einschlägige Frist tatenlos verstreichen ließ, habe er nunmehr auch mit den absehbaren Konsequenzen zu leben.

Hingegen räumte der BGH dem Kläger nun grundsätzlich die Möglichkeit ein, hier Ansprüche erfolgreich geltend zu machen:

In dieser Konstellation sei der betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert, Einwirkungen, die er grundsätzlich nicht – hier gem. § 906 I, II BGB – dulden müsste, sondern nach § 1004 I BGB abwehren könnte, zu unterbinden. Eine andere Möglichkeit zur Störungsbeseitigung als die, dass die Bäume entfernt oder so weit gekürzt werden, dass das Abfallen von Laub und Ähnliches auf das Grundstück des Nachbarn nahezu ausgeschlossen ist, bestehe nicht. Entfernung oder Kürzung der Bäume könne der Nachbar jedoch wegen des Ablaufs der Ausschlussfrist nicht mehr verlangen; er müsse das Höhenwachstum der Bäume dulden (Senat, BGHZ 157, 33 [45] = NJW 2004, 1037 = NZM 2004, 115 [zu § 54 II NdsNRG]).

Die Überlegung des Berufungsgerichts (vgl. auch Roth, LM 2004, 64 [65]; Palandt/Herrler, BGB, 76. Aufl., § 906 Rn. 37), der Eigentümer habe es selbst in der Hand gehabt, den Baumwuchs als Ursache der Beeinträchtigungen zu verhindern, veranlasse keine abweichende Beurteilung. Sie messe der Ausschlussfrist nach den nachbarrechtlichen Vorschriften eine Bedeutung bei, die ihr nicht zukomme. Ausgeschlossen sei hiernach der Anspruch auf Beseitigung oder Rückschnitt der Bäume, der dem Nachbarn bereits allein wegen der Missachtung der Grenzabstandsregelungen eingeräumt werde ; auf eine konkrete Beeinträchtigung des Eigentums komme es insoweit nicht an (Senat, NJW-RR 2010, 807 = NZM 2010, 365 Rn. 24; NJW-RR 2017, 1427 = NZM 2017, 710 Rn. 18). Dies besage jedoch nichts darüber, ob der Nachbar, der wegen der von den Bäumen ausgehenden Beeinträchtigungen durch das Abfallen von Laub in seinem Eigentum wesentlich und über das Zumutbare hinaus beeinträchtigt wird, diese Beeinträchtigung entschädigungslos hinzunehmen hat.

Die Auffassung der Vorinstanzen führe zu Wertungswidersprüchen in Ansehung des gesetzlichen Ausgleichsanspruchs gem. § 906 II 2 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der Eigentümer, der eine wesentliche Beeinträchtigung iSd § 906 I BGB zu dulden hat, weil sie durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind, von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt. Wer durch Laubabfall von Bäumen des Nachbarn, die den Grenzabstand einhalten, wesentlich beeinträchtigt wird, könne danach unter Umständen einen Ausgleich in Geld verlangen, obwohl er keinen Anspruch auf Beseitigung der Bäume hat. Warum dies bei Einwirkungen von Bäumen, die den Grenzabstand verletzen, anders sein soll, erschließe sich nicht. In beiden Fällen seider Nachbar aus Rechtsgründen gehindert, den ihm eigentlich zustehenden Anspruch auf Beseitigung der Störung seines Eigentums durch Laubabfall und Ähnliches gem. § 1004 I BGB geltend zu machen. Ebenso wie im unmittelbaren Anwendungsbereich der Vorschrift habe der Grundstückseigentümer wesentliche Beeinträchtigungen seines Eigentums durch von einem Nachbargrundstück ausgehende Immissionen zu dulden. Diese Duldung solle aber nach der Wertung des § 906 II 2 BGB nicht entschädigungslos erfolgen und rechtfertige eine entsprechende Anwendung der Vorschrift.

Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch analog § 906 II 2 BGB ist aber nicht immer automatisch gegeben:

Er setzt nach der Rechtsprechung des BGH zunächst voraus, dass der in Anspruch genommene Grundstückseigentümer für die Eigentumsbeeinträchtigung durch Laubabwurf der Bäume verantwortlich ist. Dies ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn die Bäume unter Verletzung der einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen über den Grenzabstand unterhalten werden und sich die Nutzung des störenden Grundstücks deshalb nicht mehr im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung hält. Dass wegen Fristablaufs nicht mehr die Beseitigung oder das Zurückschneiden der Bäume auf die zulässige Höhe verlangt werden kann, hat nicht zur Folge, dass der Bewuchs nunmehr ordnungsgemäßer Bewirtschaftung entspricht (vgl. Senat, BGHZ 157, 33 [42 f.] = NJW 2004, 1037 = NZM 2004, 115).

Weiterhin muss es sich bei dem Laubabwurf aber auch um eine wesentliche Beeinträchtigung iSd § 906 I BGB handelt. Eine wesentliche Beeinträchtigung liegt nach BGH jedenfalls dann vor, wenn das von den Bäumen des Nachbarn abfallende Laub dazu führt, dass die Dachrinnen und die Abläufe am Haus des anderen Nachbarn häufiger als es sonst nötig wäre gereinigt werden müssten (vgl. Senat, BGHZ 157, 33 [42 f.] = NJW 2004, 1037 = NZM 2004, 115).

Schließlich muss der andere Nachbar durch den Laubabwurf Nachteile erleiden, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen.

Anders bewertet der BGH allerdings die mit der Bepflanzung einhergehende Verschattung des Nachbargrundstücks:

Während das Abfallen von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen von Sträuchern und Bäumen zu den „ähnlichen Einwirkungen“ iSd § 906 I 1 BGB gehört (Senat, BGHZ 157, 33 [45] = NJW 2004, 1037 = NZM 2004, 115), stellt der Entzug von Luft und Licht durch Anpflanzungen auf dem Nachbargrundstück keine derartige Einwirkung dar (vgl. Senat, NJW-RR 2015, 1425 = NZM 2015, 793 Rn. 15 mwN). Der Eigentümer hat solche so genannten negativen Einwirkungen auch unter Berücksichtigung der Pflichten aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis grundsätzlich hinzunehmen. Da die Beeinträchtigungen rechtmäßig sind und es deshalb bereits von vornherein an einem Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch des betroffenen Eigentümers fehlt, scheidet auch ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gem. § 906 II 2 BGB analog aus. Ein Wertungswiderspruch zu dem Ausgleichsanspruch nach § 906 II 2 BGB in direkter Anwendung, dessen Vermeidung eine analoge Anwendung rechtfertigen könnte, besteht nicht, weil auch dieser Anspruch eine Einwirkung iSd § 906 I BGB voraussetzt, die aber bei dem Entzug von Luft und Licht durch Anpflanzungen gerade nicht gegeben ist.

 

Zudem soll der konstruierte nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch analog § 906 II 2 BGB ausgeschlossen sein, falls das Naturschutzrecht dem Störer verbietet, die Einwirkung auf das Grundstück des Gestörten zu unterlassen oder abzustellen.

 

Inwiefern diese Rechtsfortbildung des BGH für die Praxis positive Folgen haben wird, ist fraglich. Grundsätzlich ist es also möglich, sich gegen das Laub des Nachbarn zu wehren, wenn dessen Bäume nicht den erforderlichen Grenzabstand einhalten. Allerdings erfordert dies stets eine Betrachtung im Einzelfall, insbesondere was das Ausmaß der Beeinträchtigung und den wohl sachverständig zu schätzenden Mehraufwand angeht. Hierzu gibt es keine handfesten Richtlinien. Die Verschattung des Grundstücks bleibt außer Betracht, obwohl gerade dies den Wert eines Grundstücks enorm mindern kann. Der BGH konnte seinen Ausgleichsanspruch aber nicht hierauf erstrecken, da er die gesetzliche Grundlage, den § 906 BGB nicht in analoger Anwendung soweit verbiegen konnte, dass dieser auch den Entzug von Licht oder die Belüftung erfasst.Wenn naturschutzrechtliche Regelungen dem entgegenstehen, dann gibt es den Ausgleichsanspruch laut BGH nicht. Das leuchtet nicht unbedingt ein, denn weiter oben hat der BGH ja gerade argumentiert, dass die Verjährung nicht dazu führe, dass der grundsätzliche Zustand, nämlich die Abstandsunterschreitung illegal bleibe.

Im Ergebnis bleibt es also dabei, dass das Nachbarrecht mehr einem Flickenteppich unterschiedlicher Regelungen gleicht, die die Rechtsprechung zu harmonisieren versucht, was freilich nur bedingt gelingt. Gesetzesnovellen oder gar ein neues einheitliches, bundesdeutsches Nachbarrecht würden Abhilfe schaffen; das ist allerdings ein Wunschtraum und weder geplant noch ohne Änderung des Grundgesetzes realisierbar.

Eugen Kalthoff
Rechtsanwalt

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privates & öffentliches Baurecht,
Verwaltungsrecht, Nachbarrecht

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