Mit Beschluss vom 8. April 2025 hat der Bundesgerichtshof (VIII ZR 245/22) eine weitere Entscheidung zum Thema Quotenabgeltungsklausel in Mietverträgen getroffen.
Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter dem Mieter zwei unterschiedliche Verträge zur Wahl vorgelegt. In dem einen Vertrag stand, dass der Mieter anteilige Kosten für Schönheitsreparaturen zu tragen hat, wenn die letzten Schönheitsreparaturen länger als ein Jahr zurückliegen und das Mietverhältnis vor Fälligkeit der nächsten Schönheitsreparaturen endet. In der anderen Vertragsversion fehlte diese Quotenabgeltungsklausel, dafür war die zu zahlende Miete höher.
Der Mieter entschied sich für die niedrigere Miete und nahm die Klausel im Vertrag hin. Nach Auszug bestand Streit über die Klausel. Die Gerichte entschieden zugunsten des Mieters und hielten die Klausel für AGB-rechtswidrig. Der Vermieter versuchte sich dahingehend zu verteidigen, dass der Inhalt der Quotenabgeltungsklausel zwischen ihm und dem Mieter individuell ausgehandelt worden sei. Der BGH entschied aber, dass die Einräumung der Wahlmöglichkeit oder auch die Vornahme von Änderungen an anderer Stelle im Vertrag nicht ein Aushandeln der Klausel im Rechtssinne darstellen.
Diese Entscheidung zeigt erneut, wie schwierig es für einen Vermieter ist, derartige Klauseln wirksam in einen Vertrag zu inkorporieren.
Dr. jur. Eugen Kalthoff
Rechtsanwalt | Partner
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Lehrbeauftragter der Universität Hamburg
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