Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 1 Mutterschutzgesetz ist die Kündigung gegenüber einer Frau „während ihrer Schwangerschaft“ unzulässig.
Nach der Senatsrechtsprechung ist hier zunächst der vom Arzt festgelegte mutmaßliche Tag der Entbindung heranzuziehen und von diesem 280 Tagen zurück zurechnen. Dieser Zeitraum umfasst die mittlere Schwangerschaftsdauer bei einem durchschnittlichen Menstruationszyklus von zehn Lunarmonaten zu je 28 Tagen, gerechnet vom ersten Tag der letzten Regelblutung an.
Weiter ist jedoch zu beachten, dass die Arbeitnehmerin ihre Schwangerschaft innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung dem Arbeitgeber mitteilen muss, wenn ihr, aber nicht dem Arbeitgeber, diese bekannt ist. Erfährt die Arbeitnehmerin erst später von der Schwangerschaft, dann muss sie die Mitteilung sofort nachholen, § 17 Abs. 1 Mutterschutzgesetz.
(BAG Urteil vom 24.11.2022 – 2 AZR 11/22)
Für alle Fragen rund ums Arbeitsrecht steht Ihnen gern Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht, Regine Nick in unserer Kanzlei in Ravensburg für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.
Kanzlei & Postanschrift:
Rommelspacher Glaser Prüß Mattes PartG mbB
Fachanwälte | Steuerberater
Eywiesenstraße 6 | D-88212 Ravensburg
Tel: 0751 36 33 1-0 | Fax: 0751 36 33 1-33
E-Mail: info@RoFaSt.de