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Abdichtung: Architekt muss die Ausführung von Schweißnähten überwachen!

Die Entscheidung des OLG München vom 20.01.2021 reiht sich in die stringente Rechtsprechung zur Frage der Objektüberwachungspflichten eines Architekten ein.

Es ging um Folgendes: Der Auftraggeber beauftragte den Architekten u. a. mit der Objektüberwachung für ein Gebäude. Aufgrund mangelhaft ausgeführten Abdichtungsmaßnahmen im Bereich der Dachterrasse treten Feuchtigkeitseintritte auf. Der Auftraggeber nimmt den Architekten auf Schadensersatz wegen Objektüberwachungsfehlern im Zusammenhang mit den Abdichtungsmaßnahmen in Anspruch. Im erstinstanzlichen Verfahren bewertet der gerichtsseits bestellte Sachverständige das Ausführen der Schweißnähte als eine handwerkliche Selbstverständlichkeit. Dieser kommt im Weiteren zu der Einschätzung, dass die Undichtigkeiten an einzelnen Schweißnähten der Abdichtungsebene auch für Fachleute kaum erkennbar seien. Der Architekt wendet deshalb u. a. ein, es läge kein Objektüberwachungsfehler vor.

Diesen Einwand des Architekten erachtet das OLG München für unbeachtlich: Abdichtungsarbeiten seien als sehr gefahrträchtige Arbeiten anzusehen. Hieran ändere auch die Feststellung des Sachverständigen, dass das Ausführen von Schweißnähten eine handwerkliche Selbstverständlichkeit darstelle nichts. Von einem Architekten sei zu erwarten, dass er die Abdichtungsmaßnahmen kontrolliere, wozu auch die Verschweißung der Bahnen gehöre. Unerheblich sei dabei wiederum, dass die aufgetretene Undichtigkeit an einzelnen Nähten selbst für Fachleute nicht erkennbar gewesen sein soll. Der Architekt habe jedenfalls diese gefahrträchtige Abdichtungsmaßnahme nach Abschluss und vor weiteren Baumaßnahmen zu überprüfen. Bei typischen Gefahrenquellen, kritischen Bauabschnitten für den Gesamterfolg und nur kurzzeitig kontrollierbaren Gewerken müsse im Rahmen der ordnungsgemäßen Bauaufsicht bereits rechtzeitig vor Verwirklichung von Mängeln am Bauwerk das Entstehen von Mängeln verhindert bzw. rechtzeitig deren Behebung veranlasst werden.

Anmerkung: Bemerkenswert sind die Ausführungen des Gerichtes, wonach handwerkliche Selbstverständlichkeiten bei gefahrträchtigen Arbeiten zu kontrollieren und folglich zu überwachen seien. Vor dem Hintergrund, dass die Rechtsprechung unterschiedliche Leistungen/Gewerke als gefahrenträchtig und intensiv überwachungspflichtig ansieht und vielfach Werke aufeinander aufbauen, ist Architekten zu empfehlen, jedenfalls ihre Überwachungstätigkeit in Praxis nachvollziehbar zu dokumentieren. Anderenfalls wird eine Entlastung in einem Rechtsstreitverfahren kaum mehr möglich sein.

Quellenhinweis: IBR 03, 2021 S. 137

Rechtsanwalt Walther Glaser
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


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