Bei Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete spielen sehr häufig auch Wohnungsausstattungen eine Rolle, weil diese im jeweiligen Mietspiegel mit Zu- oder Abschlägen versehen sind.
In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass es dabei auf die objektive Sichtweise ankommt, also in welchem Zustand die Wohnung vom Vermieter zur Verfügung gestellt wurde. Modernisierungen durch den Vermieter können dabei eine Rolle spielen und den objektiven Wert erhöhen. Aufwendungen des Mieters sind aber grundsätzlich unbeachtlich.
Die Mietvertragsparteien können auch nicht vereinbaren, dass die Wohnung (vermieterseits) mit einer Einrichtung versehen sei, obwohl diese entweder objektiv nicht vorhanden oder jedenfalls nicht vom Vermieter, sondern vom Mieter auf eigene Kosten angeschafft ist. Derartige Vereinbarungen weichen von den gesetzlichen Bestimmungen in § 558 Abs. 1 bis 5 BGB ab und sind nach § 558 Abs. 6 BGB unwirksam.
Im konkreten Einzelfall hatte der Mieter eine Einbauküche mit Erlaubnis des Vermieters in die Wohnung eingebaut und dieser wollte sich später im Rahmen der Mieterhöhung auch auf diese hochwertige Einrichtung zur Begründung seines Erhöhungsverlangens stützen. Zu Unrecht wie nun der Bundesgerichtshof entschied (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2018 – VIII ZR 52/18).
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