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Pflegekosten für die Grabstätte Dritter als Nachlassverbindlichkeit

Pflegekosten für das Grabmal des Erblassers sind im Rahmen der Erbschaftsteurerklärung abzugsfähig.

Doch wie verhält es sich mit einer Grabstätte, in der nicht der Erblasser, sondern eine dritte Person bestattet ist? Diesen Fall musste der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden (BFH Urteil v. 22.01.2020 – II R 41/17).

In dem Fall hatte sich der eigentliche Erblasser noch zu eigenen Lebzeiten für die Dauer des Nutzungsrechts zur Pflege einer Grabstätte verpflichtet. Diese Verpflichtung ging im Rahmen des Erbfalls auf die Erben über. Die Erben setzten diese Verpflichtung im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung mindernd als Nachlassverbindlichkeit ab. Dies akzeptierte das Finanzamt nicht.

Anders der BFH, dieser entschied, dass die Kosten für die Pflege der Grabstätte des Dritten sehr wohl als Nachlassverbindlichkeit steuermindernd abgezogen werden können.

Abzugsfähig seien die am Bestattungsort üblichen Grabpflegekosten für die Laufzeit des Grabnutzungsrechts. Maßgebend hierfür sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes der Erblassers.

In unserer Kanzlei steht in Ihnen für alle Fragen rund ums Erb-, Erbschaftsteuer- und Steuerrecht Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater, Tobias Rommelspacher, gerne zur Verfügung.

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