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Die Hochzeitsglocken läuten….. welche Unterschiede gibt es mit und ohne Trauschein?

Verliebt, verlobt, verheiratet! Oder doch nicht?

Für viele Paare ist es nicht selbstverständlich, dass sie trotz gefestigter Beziehung und gegebenenfalls auch schon längerem Zusammenleben die Ehe miteinander schließen wollen. Zahlreiche Lebensformen sind gesellschaftlich und und zum Teil rechtlich auf unterschiedliche Weise anerkannt. Zwischen dem  Zusammenleben ohne Trauschein und der Ehe gibt es zahlreiche Unterschiede, die Sie kennen sollten, wenn Sie vor der Frage stehen: Heiraten oder nicht?

Unterschiede gibt es zum Beispiel beim Sorgerecht, wenn ein nicht verheiratetes Paar ein Kind bekommt. Wird ein Kind während einer Ehe geboren, so gilt unabhängig von der biologischen Abstammung der Ehemann der Mutter als rechtlicher Vater. Die Anerkennung der Vaterschaft beim Standesamt oder beim Jugendamt ist daher nicht erforderlich. Das Kind hat automatisch mit der Geburt auch rechtlich zwei Elternteile. Bekommen nicht verheiratete Eltern ein Kind, so muss der Vater die Vaterschaft des Kindes beim Jugendamt anerkennen. Dies kann bereits vor der Geburt erfolgen oder nachdem das Kind zur Welt gekommen ist. Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass das Sorgerecht für ein Kind nicht verheirateter Eltern ohne weiteres Zutun nicht automatisch bei beiden Eltern ist. Die Mutter hat das alleinige Sorgerecht, mittels einer Sorgerechtserklärung können die Eltern jedoch bestimmen, dass sie das gemeinsame Sorgerecht für das Kind ausüben wollen.

Auch in erbrechtlicher Sicht gibt es Unterschiede: ein nicht verheiratetes Paar erwirbt eine Immobilie zum hälftigen Miteigentum, beide Partner sind als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Wenn einer der Lebensgefährten verstirbt, so stellt sich für den Überlebenden die Frage, ob er weiterhin in dieser Wohnung oder diesem Haus leben kann. Wenn das Paar zuvor keine Regelungen getroffen hat und keine letztwilligen Verfügungen gemacht hat, so würde die gesetzliche Erbfolge eintreten mit der Folge, dass der überlebende Lebensgefährte nicht gesetzlicher Erbe des verstorbenen Lebensgefährten wird und die halbe Immobilie nunmehr den gesetzlichen Erben des verstorbenen Lebensgefährten gehört.

Nicht verheiratete Paare können selbstverständlich durch letztwillige Verfügungen (Testament oder Erbvertrag) eine anderweitige Regelung treffen und dem Überlebenden Partner den Anteil an der Immobilie vererben. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass grundsätzlich aufgrund eines nur sehr geringen Freibetrages und eines hohen Steuersatzes bei der Erbschaftsteuer ein nicht unerheblicher Betrag an Erbschaftssteuer zu bezahlen sein wird.

Für nicht verheiratete Paare gilt daher, dass sie durch die Abgabe verschiedener Erklärungen oder den Abschluss von Verträgen zahlreiche Dinge dergestalt regeln können, dass eine dass eine ähnliche Regelung wie bei Eheleuten erreicht werden kann.

Über diese vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten berät Sie Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Antje Rommelspacher gerne. Sprechen Sie uns an oder vereinbaren Sie einen Beratungstermin über unser Sekretariat.

Antje Rommelspacher

-Rechtsanwältin – Fachanwältin für Familienrecht – Mediatorin

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