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Kein Anspruch des Arbeitgebers auf private Handynummern seiner Mitarbeiter

Nach einer Entscheidung des Thüringer Landesarbeitsgerichtes (Urteil vom 16.5.2018 – 6 Sa 442/17; 6 Sa 444/17) sind Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet, ihrem Arbeitgeber die private Mobilfunknummer mitzuteilen. Gegenstand dieses Verfahrens waren die Klagen von zwei Mitarbeitern eines kommunalen Gesundheitsamtes gegen ihren Arbeitgeber auf Entfernung einer Abmahnung aus den Personalakten, weil sie nur ihre private Festnetz-, nicht aber ihre Handynummern für anstehende Bereitschaftsdienste angegeben hatten. Nach Auffassung des Gerichtes brauchen Mitarbeiter ihrem Arbeitgeber ihre private Handynummer nicht geben, damit er sie jederzeit erreichen und spontan zur Arbeit einteilen kann. Erst recht darf er diese Kontaktdaten nicht mit einer Abmahnung von seinen Mitarbeitern erzwingen. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass sich aus der Weitergabe der privaten Telefonnummer eine ständige Bereitschaft des Arbeitnehmers ergibt, um für seinen Arbeitgeber tätig zu werden. Dies stellt einen unzulässigen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung der Mitarbeiter dar, welche in ihrer Freizeit selbst darüber bestimmen dürfen, für wen sie erreichbar sein möchten und für wen nicht. Nur unter besonderen Bedingungen und in ganz engen Grenzen habe ein Arbeitgeber das Recht auf Kenntnis der privaten Handynummer seiner Angestellten, und zwar beispielsweise dann, wenn sich die Arbeitspflichten des Mitarbeiters nicht anders sinnvoll organisieren ließen. Private Handynummern sind also für Arbeitgeber in der Regel tabu.

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