Es ist ein Klassiker im Wohnungseigentumsrecht: ein Eigentümer nimmt Umbaumaßnahmen vor, die (auch) das Gemeinschaftseigentum betreffen. Einen entsprechenden Beschluss hat er nicht auf einer Eigentümerversammlung beantragt, so dass die eigenmächtige Baumaßnahme nicht dem geltenden Recht entspricht und z.B. auch ein Rückbau in Betracht käme.
Häufig wollen die anderen Eigentümer so weit aber nicht gehen, sondern nur sich und damit die Gemeinschaft vor weiteren Kosten schützen. Können die Eigentümer also (auch nachträglich) beschließen, dass der eigenmächtige Eigentümer alle Kosten seiner Baumaßnahme selbst tragen muss?
JA hat der Bundesgerichtshof (noch zur alten Rechtslage, nun § 21 I WEG) entschieden:
- § 16 IV WEG steht einem Beschluss nicht entgegen, der einzelnen Wohnungseigentümern die Durchführung einer baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums mit der Maßgabe gestattet, dass die bauwilligen Wohnungseigentümer sämtliche Errichtungskosten und Folgekosten der Maßnahme tragen. Dies gilt auch dann, wenn eine solche – hinreichend bestimmt beschriebene – Maßnahme im Zeitpunkt des Beschlusses noch nicht geplant ist.
- Hat ein Wohnungseigentümer eigenmächtig eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums vorgenommen, haben die Wohnungseigentümer die Beschlusskompetenz, dies mit der Maßgabe zu genehmigen, dass der die Veränderung vornehmende Wohnungseigentümer die Folgekosten der Maßnahme trägt.
Quelle: BGH, Urt. v. 15.5.2020 – V ZR 64/19 z.B. veröffentlicht in ZWE 2020, 418
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