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Wieder einmal die Frage eines angemessenen Grabdenkmals

Bereits im Oktober 2020 diskutierten wir im Rahmen dieses Blogs ob es sich bei einem Mausoleum für 420.000 € um ein angemessenes Grabdenkmal handelt oder nicht. Das Finanzgericht München entschied damals, dass dies nicht der Fall sei. Der Fall wurde nunmehr vom Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 01.09.2021 – MII R 8/20 entschieden. Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts München auf und verwies die Sache zu einer anderweitigen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.

Nach Auffassung des BFH können zu den Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG auch Aufwendungen für eine zweite Grabstätte gehören, zumindest dann wenn die erste Ruhestätte nur als vorübergehende Grabstätte des Erblassers bestimmt war. Der Regelfall sei allerdings, dass nur Aufwendungen für das zeitlich zuerst errichtete Grabdenkmal zählen, denn der Beerdigungsakt findet seinen Abschluss mit der Herrichtung einer zur Dauereinrichtung bestimmten und geeigneten Grabstätte. Im konkreten Fall handelte es sich allerdings um ein Grab, das lediglich eine provisorische Zwischenlösung darstellte und im Anschluss Kosten für eine zweite Grabstätte entstanden, in der der Tote seine nach seinen Vorstellungen letzte Ruhe fand.

Weiter führt der BFH aus, dass die Entscheidung, ob ein angemessenes Grabdenkmal vorliegt, dem Finanzamt und dem Finanzgericht unter Würdigung aller Tatsachen im Einzelfall obliegt. Zur Beurteilung der Angemessenheit eines Grabdenkmals ist grundsätzlich auf die Lebensstellung des Erblassers abzustellen. Entscheidend ist, was nach den in den Kreisen des Erblassers herrschenden Auffassungen und Gebräuchen zu einer würdigen Bestattung gehört. Hierbei ist auch die Höhe des Nachlasses zu berücksichtigen.

Ergibt die Würdigung im Einzelfall, dass die nachgewiesenen Kosten für ein Grabdenkmal die Angemessenheit übersteigen, ist der Abzug nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG auf den Teil beschränkt, der den angemessenen Kosten entspricht.

Da diesen Umstand der BFH nicht aus den getroffenen Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts entnehmen konnte, wurde die Klage zur erneuten Verhandlung an das Finanzgericht München zurückverwiesen.

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Tobias Rommelspacher

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