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Steuerlicher Abzug von Mitgliedsbeiträgen

Im Grundsatz können sowohl Spenden als auch Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Vereine als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommenstuer geltend gemacht werden. Eine gesetzliche Sonderregelung, § 10b Abs. 1 Satz 8 des Einkommensteuergesetzes, schließt jedoch u.a. bei Vereinen den Abzug von Mitgliedsbeiträgen aus, die kulturelle Betätigungen fördern, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. Dasselbe gilt auch für Sportvereine. Spenden an solche Vereine bleiben hingegen abziehbar.

Mit dieser Fragestellung musste sich der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Verfahren auseinadersetzen, Urteil vom 28.09.2022, X R 7/21.

In dem vom BFH entschiedenen Fall ging es um einen gemeinnützigen Verein, der ein Blasorchester für Erwachsene und eines für Jugendliche unterhält. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, der Kläger dürfe keine Spendenbescheinigungen für Mitgliedsbeiträge ausstellen. Das Finanzgericht Köln gab der Klage des Vereins statt. Es hielt die dargestellte gesetzliche Einschränkung für Mitgliedsbeiträge nicht für anwendbar, weil der Verein nicht nur die Freizeitgestaltung, sondern auch die Erziehung und Ausbildung Jugendlicher fördere.

Der BFH ist leider der Ansicht des Finanzamts gefolgt und hat das Urteil des Finanzgerichts Köln aufgehoben. Nach dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung seien Mitgliedsbeträge schon dann nicht abziehbar, wenn der Verein auch kulturelle Betätigungen fördert, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. In einem solchen Fall komme es nicht mehr darauf an, ob der Verein daneben auch noch andere Zwecke fördert. Damit kam es nach Ansicht des BFH nicht darauf an, dass der Verein neben den Freizeitbetätigungen noch andere Zwecke fördert.

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Tobias Rommelspacher

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