Kinder und Kinder verstorbener Kinder haben grundsätzlich nach ihren Eltern bzw. Großeltern einen erbschaftsteuerlichen Freibetrag von 400.000 €. Kinder der Kinder, also Enkelkinder, jedoch ansonsten nur in Höhe von 200.000 €. Im konkreten Fall wollte eine Enkelkind nach den Großeltern einen Freibetrag von 400.000 €, obwohl der Vater noch lebte. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dies allerdings in letzter Instanz zurückgewiesen (BFH-Urteil vom 31.07.2024 – II R 13/22). Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Das Enkelkind wurde von seinem Großvater testamentarisch als Erbe eingesetzt. Dessen Vater, Sohn des des Erblassers (Großvater), hatte gegenüber dem Erblasser auf sein gesetzliches Erbrecht einschließlich seines Pflichteilsrechts verzichtet. Das Enkelkind meinte im Rahmen der Erbschaftssteuer, dass der Vater aufgrund des Verzichts wie ein vorverstorbenes Kind anzusehen sei, weshalb ihm ein Freibetrag i.H.v. 400.000 € zustehe. Sowohl das erstinstanzliche Finanzgericht als auch der BFH sahen dies anders.
Schon alleine der Wortlaut spreche dagegen, da in § 16 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ErbStG von „verstorbenen Kindern“ die Rede sei. Hierfür müsste das Kind tatsächlich verstorbenen sein, was in dieser Angelegenheit nicht der Fall sei. Auch sei die Gewährung höherer Freibeträge an die starke familiäre Verbundenheit zu den Abkömmlingen der ersten Generation gebunden. Ein Enkel solle den höheren Freibetrag nur dann erhalten, wenn das Vermögen des Großvaters wegen des vorzeitigen Todes des Kindes auf diesen übergehe. Eine solche Vergünstigung sei nicht geboten, wenn der Abkömmling des Erblassers noch lebe.
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Tobias Rommelspacher
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