Ein immer fortwährendes Streitthema zwishen Finanzamt und Steuerpflichtigem ist die Steuerbefreiung für das Familienheim in der Erbschaftsteuer. Zu diesem Thema erging am 12.07.2023 eine interessante Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen, Az.: 3 K 14/23.
Im konkreten Fall wurden dem Erben von seinem Vater insgesamt drei Flurstücke vererbt. Alle drei lagen an derselben Straße. Auf einem Grundstück befand sich das Wohnhaus des Erblassers, direkt daneben ein Nachbargrundstück, welches als unbebautes Gartengrundstück durch den Erblasser genutzt wurde sowie ein L-förmiges Wegegrundstück. Die einzelnen Flurstücke waren unter einem Grundbuchblatt im Grundbuch eingetragen.
Das Finanzamt gewährte eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG nur für das Flurstück, auf welchem sich das Wohnhaus befand, nicht jedoch für die anderen beiden Flurstücke, Garten und Weg. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage, welche aber erfolglos blieb.
Nach Auffassung des Finanzgerichts sei eine Steuerbefreiung nur für das mit dem Familienheim bebaute Hausgrundstück zu gewähren. Das Finanzgericht Niedersachsen begründet seine Entscheidung damit, dass trotz der wirtschaftlichen Einheit, ein Grundbuchblatt, die katastermäßig selbstständigen Flächen differenziert im Hinblick auf die Zuordnung als Familienheim zu betrachten seien. Die Flurstücke seien hinsichtlich der Steuerbefreiung einzeln im bewertungsrechtlichen Sinne zu berücksichtigen. Insoweit könne nur ein tatsächlich bebautes Grundstück oder eine bebaute Teilfläche unter die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG fallen. Das sei bei dem Garten- und Wegeflurstück nicht der Fall.
Da allerdings auch das Finanzgericht Niedersachsen eine grundsätzliche Bedeutung der Streitsache erkannte, wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Die entscheidende Frage des Verfahrens, welche Flächen neben dem Gebäude können im Zusammenhang mit § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG als begünstigtes Vermögen steurfrei sein, erfordere eine höchstrichterliche Entscheidung.
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