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§ 13b BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren) verstößt gegen EU-Recht

Für Insider nicht wirklich überraschend ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) vom 18.07.2023 (4 CN 3.22), deren Begründung zwischenzeitlich vorliegt.

Der zugrunde liegende Sachverhalt ist kurz erklärt: Die betroffene Gebietsgemeinde hatte einen Bebauungsplan im Verfahren nach § 13b BauGB für ein Wohngebiet aufgestellt. Das Plangebiet umfasste auch eine ökologisch wertvolle Streuobstwiese.

Die Sonderbestimmung des § 13b BauGB stammt aus dem Jahr 2017 und sollte die Erschließung/Überplanung von Außenbereichsflächen ermöglichen, die unmittelbar an einen Innenbereich anschließen, unter erheblichen Verfahrensvereinfachungen. Dies begrenzt auf eine Fläche von max. 10.000 m². Unter anderem vorgesehen war der Wegfall des Umweltberichtes sowie von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Auch die Verkürzung der Öffentlichkeit-/Behördenbeteiligung war nach dieser Bestimmung möglich. Der Flächennutzungsplan musste ebenfalls nicht zugleich angepasst werden; es reichte die bloße Berichtigung.

Der Bebauungsplan wurde von einem Umweltverband im Wege des Normenkontrollverfahrens angegriffen.

Das BVerwG hat in der genannten Entscheidung nicht nur den Bebauungsplan für rechtsunwirksam erklärt. Es hat zugleich entschieden, dass § 13b BauGB gegen EU-Recht, namentlich die Richtlinie über die strategische Umweltprüfung (SUP, Richtlinie 2001/42/EG) verstößt. Diese schreibt eine Umweltprüfung für alle Pläne, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben können, vor.

Nach Auffassung des Senats sind die tatbestandlichen Vorgaben in § 13b BauGB zu pauschal und zu undifferenziert gefasst, auch unter Berücksichtigung der unterschiedlichen bisherigen Nutzungsarten der betroffenen Flächen und der Bandbreite ihrer ökologischen Wertigkeit.

Anmerkung: Die Konsequenzen dieser Entscheidung sind erheblich. Denn nach dieser Entscheidung darf § 13b BauGB nicht mehr angewendet werden. Aktuell nicht abgeschlossene Verfahren können nur in das Regelverfahren (ohne Anwendung der Beschleunigungsvorschriften) übergeführt werden. Dann sind auch fehlende Umweltberichte nachträglich zu erstellen und auszulegen.

Bereits verabschiedete, also satzungsgemäß erlassene Bebauungspläne nach § 13b BauGB laufen Gefahr, in zukünftigen Normenkontrollverfahren für unwirksam erklärt werden, soweit entsprechende Anträge innerhalb der Jahresfrist gestellt werden. Bereits erteilte Baugenehmigungen auf der Grundlage solcher Pläne dürften grundsätzlich wirksam bleiben.

Es wird abzuwarten sein, ob/wie der Gesetzgeber auf diese Rechtsprechung reagiert. Gemeinden und Behörden stehen aber aktuell vor hohen Anforderungen.

Quellenhinweis: IBR 2023, 536

Rechtsanwalt Walther Glaser
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


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