Wie der Bundesfinanzhaof (BFH) bereits seit längerem eindeutig entschieden hat, ist eine Kaufpreisaufteilung im Grundstückskaufvertrag in einen Anteil für Grund und Boden sowie Gebäude grundsätzlich auch der Besteuerung zugrunde zu legen. Nach der BFH-Rechtsprechung ist eine Korrektur der von den Parteien getroffenen Aufteilung des Anschaffungspreises auf Grund und Boden und Gebäude nur dann geboten, wenn sie die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint. Die Finanzämter nehmen diese Einschränkung immer wieder zum Anlass, die im Vertrag getroffene Aufteilung nicht akzeptieren zu wollen.
In einem Verfahren vor dem Finanzgericht München (Urt. v. 10.4.2024 – 12 K 861/19) wurde die Aufteilung des Kaufpreises durch das Finanzgericht entgegen der Auffassung des Finanzamts bestätigt. Im konkreten Fall lag die Abweichung zwischen der vertraglich vereinbarter AfA-Bemessungsgrundlage und der von einem Sachverständigen ermittelten AfA-Bemessungsgrundlage unter 10 %. Das Finanzgericht München erachtete diese Abweichung als unbeachtlich.
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