Die Wohnungseigentümergemeinschaft ließ sich durch Beschluss die Ansprüche der Wohnungseigentümer zur Ausübung übertragen und wollte nun dem Mieter/Betreiber einer Eisdiele die Nutzung als Gastronomiebetrieb untersagen, weil in der Teilungserklärung die Einheit als „Laden“ bezeichnet wurde.
Streitig ist in der Rechtsprechung allerdings, ob die Wohnungseigentümer einen Dritten wegen der Verletzung von Pflichten aus der Gemeinschaftsordnung in Anspruch nehmen können. Der Bundesgerichtshof hat nun die Rechte der Wohnungseigentümer gestärkt und bejaht diese Möglichkeit. Denn eine Berechtigung des Mieters, das Gemeinschaftseigentum zu nutzen, setzt voraus, dass er die Grenzen der Gebrauchsmöglichkeiten, gleich ob sie durch Vereinbarung oder Beschluss gezogen sind, einhält.
Erfolgt eine Nutzung des Sondereigentums, die nicht mehr vom in der Teilungserklärung festgelegten Zweck oder durch Vereinbarung bestimmten Zweck gedeckt ist, liegt eine zumindest mittelbare Beeinträchtigung aller Wohnungseigentümer vor. Im konkreten Beispiel geht eine gastronomische Nutzung z.B. mit Bestuhlung etc. deutlich über eine Nutzung als Laden hinaus.
BGH, Urt. v. 25.10.2019 – V ZR 271/18 I
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