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Wie viele Dübellöcher muss der Vermieter ertragen?

Das Amtsgericht Paderborn hatte sich mit Urteil vom 30.01.2023 (51 C 35/22) mit der Frage eines „Dübelexzesses“ zu befassen. Der Mieter einer Wohnung hatte an Wänden und Decken von acht Räumen insgesamt nämlich 201 Dübellöcher hinterlassen, was dem Vermieter augenscheinlich zu viel war. Der Vermieter beauftragte einen Malerbetrieb mit der Verschließung und dem Überstreichen und zog die dafür erforderlichen Kosten von der Mietkaution ab. Der Mieter klagte hingegen auf Rückzahlung der ganzen Mietkaution.

Das Amtsgericht gab dem Mieter Recht! Zur Begründung führte es aus, dass Dübellöcher zum Umfang der normalen vertragsgemäßen Nutzung einer Mietwohnung gehörten. Schließlich müsse man die Wohnung auch einrichten und dekorieren können. Das übliche Maß dürfe allerdings nicht überschritten werden. Was das genau in Hinblick auf die Anzahl an hinzunehmenden Dübellöchern bedeute, sei im Einzelfall zu bestimmen. Man müsse dabei berücksichtigen, ob eine Mietwohnung durch mehrere Personen genutzt werde und, mit welcher Ausstattung Sie vermietet werde. Bei größeren Familien seien mehr Dübellöcher hinzunehmen als z.B. bei einem Single-Haushalt. Im vorliegenden Fall hätten sich die Dübellöcher gleichmäßig über alle Räume verteilt, sodass im Ergebnis keinen Exzess vorliege.

Das bestätigt wieder, dass die Rechtsprechung dazu tendiert, derartige Streitigkeiten eher zugunsten des Mieters zu lösen. (Quelle: IMR 2023, 450)

Dr. jur. Eugen Kalthoff
Rechtsanwalt | Partner
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Lehrbeauftragter der Universität Hamburg

Sekretariat: Frau Hofbauer & Frau Herberger
Durchwahl: 0751 36331-19/-26

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