Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 30.11.2023 (31 S 10140/23) entschieden, dass ein Vermieter auch nachträglich eine Nebenkostenabrechnung zulasten des Mieters abändern kann, soweit sich dadurch nur ein an den Mieter auszuzahlendes Guthaben verringert.
Nach § 556 Abs. 3 BGB hat ein Vermieter jährlich über die Vorauszahlungen für die Betriebskosten/Nebenkosten abzurechnen. Die Abrechnung ist demMieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter im Normalfall ausgeschlossen.
Das Gericht hat nunmehr entschieden, dass es keine Nachforderung im Sinne der vorgenannten Vorschrift darstelle, wenn sich lediglich der an den Mieter auszuzahlende Endbetrag reduziert. Nach Auffassung des Gerichts solle die Vorschrift nur vor „echten“ Nachzahlungsforderungen schützen. Da der Mieter hier aber in Hinblick auf seine geleisteten Vorauszahlungen so oder so am Ende noch einen Betrag zurückbekommen hat, lag nach Meinung des Gerichts eine Konstellation vor, für die das Gesetz keinen Schutz gewähre.
Im vorliegenden Fall war es konkret so, dass der Vermieter vergessen hatte, die Grundsteuer zu berechnen. Das holte er nach Ablauf der Jahresfrist nach, weswegen er dem Mieter einen geringeren Betrag als ursprünglich gedacht zurückzahlte. Der Mieter klagte daraufhin und unterlag vor Gericht aus den oben genannten Gründen.
Dr. jur. Eugen Kalthoff
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