Rommelspacher Glaser Prüß Mattes Kalthoff Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB

Mietvertrag kann auch nach 30 Jahren nicht einfach so gekündigt werden.

In seinem Urteil vom 30. Mai 2024 (65 S 189/23) musste sich das Landgericht Berlin II mit der Frage auseinandersetzen, ob die Vorschrift des § 544 Satz 1 BGB auch auf Mietverträge anzuwenden ist, die zwar auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden sind, tatsächlich aber länger als 30 Jahre bestehen. Dazu zunächst die vorgenannte Vorschrift:

„§ 544 Vertrag über mehr als 30 Jahre

Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, so kann jede Vertragspartei nach Ablauf von 30 Jahren nach Überlassung der Mietsache das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung ist unzulässig, wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Vermieters oder des Mieters geschlossen worden ist.“

Das Landgericht entschied, dass die Vorschrift nicht auf Verträge anzuwenden sei, die auf unbestimmte Zeit geschlossen sind.

Im vorliegenden Fall gab es gerade überhaupt keine Absprache über die Dauer des Mietverhältnisses. Im Normalfall verhält es sich so, dass eine besonders lange Wohndauer die Position des Mieters stärkt, der in der Wohnung seinen Lebensmittelpunkt aufgebaut hat. Es wäre widersinnig, wenn es sehr schwierig wäre, beispielsweise einem alten Mieter im 29. Jahr des Bestehens des Mietverhältnisses zu kündigen, dann aber nach 30 Jahren ohne weiteres die Kündigung möglich wäre. Das entspräche auch nicht dem Willen des Gesetzgebers.

Dr. jur. Eugen Kalthoff
Rechtsanwalt | Partner
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Lehrbeauftragter der Universität Hamburg

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