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§ 7b Abs. 1 Nachbarrechtsgesetz BW gilt nur für Wände, die bis an die Grenze reichen, nicht aber für solche, die auf der Grenze stehen.

Der BGH hat mit Urteil vom 12.3.‌2021 – V ZR 31/20 (LG Mannheim) die Anwendbarkeit des § 7b Abs. 1 NRG (Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg) für auf die Grundstücksgrenze gebaute Wände verneint. Die vorgenannte Vorschirft lautet wie folgt:

Darf nach den baurechtlichen Vorschriften unmittelbar an die gemeinsame Grundstücksgrenze gebaut werden, so hat der Eigentümer des Nachbargrundstücks in den Luftraum seines Grundstücks übergreifende untergeordnete Bauteile, die den baurechtlichen Vorschriften entsprechen, zu dulden, solange diese die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Untergeordnete Bauteile sind insbesondere solche Bestandteile einer baulichen Anlage, die deren nutzbare Fläche nicht vergrößern.

Der BGH stellte nun klar, dass diese Vorschrift nur auf untergeordnete Bauteile an solchen Wänden anwendbar ist, die auf dem Nachbargrundstück stehen. Im entschiedenen Fall ging es jedoch um einen Dachvorstand einer Wand, die direkt auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet worden war, mit dem ursprünglichen Gedanken, dass beide Parteien von ihrer Seite jeweils anbauen dürften.

Anwendbar sind bei einer solchen Konstellation also nur die §§ 912 ff. BGB. § 912 BGB lautet:

(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.

(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.

In einem solchen Fall muss man sich also grundsätzlich mit der Grenzüberschreitung des gesamten Bauwerks befassen und nicht nur mit den sogenannten untergeordneten Bauteilen. Diese begrüßenswerte Klarstellung hilft den Rechtsanwälten nun, ihre jeweiligen Mandanten besser zu beraten und einen Fall genauer einzuschätzen.

Als Praxistipp ist Betroffenen zu raten, zunächst unmittelbar beweisbar an die Nachbarn zu schreiben und mitzuteilen, dass man mit einem etwaigen Überbau nicht einverstanden sei und die Situation rechtlich überprüfen lassen werde. Sodann sollte man umgehend den Rat eines Rechtsanwalts aufsuchen, denn lässt man einen angemessenen Zeitraum verstreichen, könnte unter Umständen gegen den Überbau nicht mehr vorgegangen werden, sondern man müsste sich mit einer in der Praxis sehr geringen Überbaurente begnügen.

Eugen Kalthoff
Rechtsanwalt

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