Mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschl. vom 24.01.2023, Az. I-3 Wx 105/22) beschäftigen.
Ein Testamentsvollstrecker ist dazu verpflichtet, für die Erben ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Im konkreten Fall beantragten die Erben den Testamentsvollstrecker wegen einer zu langen Erstellungsdauer des Nachlassverzeichnisses zu entlassen. Ohne Erfolg!
Zwei Monate nach Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker übersandte dieser ein Nachlassverzeichnis an die Erben. Diese meinten, dass die Dauer für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses zu lang gewesen und dem Testamentsvollstrecker eine Amtspflichtverletzung vorzuwerfen sei. Aus diesem Grund solle er durch das Nachlassgericht entlassen werden.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf verneinte eine Amtsplichtverletzung und wies das Begehren der Erben zurück. Zwar könne grundsätzlich die verspätete Erstellung eines Nachlassverzeichnisses einen wichtigen Grund in Form einer groben Pflichtverletzung darstellen, welche zur Entlassung eines Testamentsvollstreckers führen kann. Dies sei bei zwei Monaten aber nocht nicht der Fall. Wie lange die Erstellung eines Nachlassverzeichisses dauern darf, ließ das Oberlandesgericht Düsseldorf offen. Grundsätzlich könne bei größeren und komplexeren Nachlässen die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses auch einmal längere Zeit in Anspruch nehmen. In einem solchen Fall könne eine zeitliche Verzögerung nicht als schuldhaft angesehen werden.
Dem Antrag der Erben auf Entlassung des Testamentsvollstreckers wurde deshalb nicht stattgegeben.
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Tobias Rommelspacher
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