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Objektüberwacher vs. Fachplaner: Wo endet die Verantwortung des mit der Objektüberwachung beauftragten Architekten?

Die Problematik ist altbekannt, führt aber in praxi immer wieder zu Abgrenzungsproblemen. Mit dieser Frage hatte sich unlängst das Kammergericht in einer Entscheidung vom 03.03.2023 (Az.: 21 U 102/21) zu befassen.

Der Sachverhalt in Kürze: Der Bauherr beauftragte den Unternehmer mit der Verlegung von Außenwasserleitungen für eine Kindertagesstätte. Die Planung und Objektüberwachung oblagen dem Architekten. Für den Bereich der Freianlagen war ein Fachplaner eingeschaltet.

Es tritt ein Leitungswasserschaden auf aufgrund einer undichten Klemmverbindung im Innern des Gebäudes. Der Bauherr nimmt deshalb den Architekten aufgrund einer behaupteten Verletzung von Überwachungspflichten und unzureichender Schnittstellenkoordination auf Schadenersatz in Anspruch. Der Bauherr unterliegt erstinstanzlich. Er ruft die 2. Instanz an.

Die Entscheidung: Das Kammergericht kommt zu dem Ergebnis, dass dem Architekten keine Pflichtverletzung angelastet werden könne. Da dem Fachplaner das Gewerk „Freianlagen“ übertragen wurde, wäre es dessen Aufgabe gewesen, den Unternehmer zu überwachen und zu einer mangelfreien Ausführung anzuhalten. Hierunter fällt auch die fehlende Druckprüfung, bei der das fehlerhafte Verbindungsstück im Zweifel hätte erkannt werden können. Zwar habe es dem Architekten oblegen, im Rahmen der Leistungsphase 8 die fachlich Beteiligten zu koordinieren. Dieser Aufgabenstellung sei aber der Architekt gerecht geworden, indem die Übergabepunkte festgelegt worden seien. Grundsätzlich hafte ein Architekt nicht für Bereiche, die einem Fachplaner zugewiesen seien und wenn die konkrete fachspezifische Frage nicht zu seinem Wissensbereich gehöre. Durch die Einschaltung des Fachplaner werde der Architekten insoweit entlastet.

Hinweis: Die Entscheidung ist im Ergebnis zutreffend und liegt auf der Linie der Rechtsprechung. Die Einschaltung eines Fachplaners und dessen höheres Fachwissen kann im Einzelfall dazu führen, dass sich ein Architekt vollständig exkulpieren kann; andernfalls wäre die Einschaltung des Fachplaner in vielen Fällen unnötig.

Quellenhinweis: IBR 2024, 632

Rechtsanwalt Walther Glaser
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


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