STRENG VERBOTEN!
Erstaunlicherweise kommt es immer wieder vor, dass Architekten Bauherren im Zusammenhang mit Widerspruchsverfahren vertreten. Die Gründe für ein solches – oftmals eigeninitiatives – Vorgehen von Architekten sind vielschichtig. Im Einzelfall mag der befasste Architekt, der ja bekanntlich im Rechtsverhältnis zum Bauherrn ein dauerhaft genehmigungsfähiges Bauwerk schuldet, im Eigeninteresse zur Absicherung eigener Honoraransprüche agieren. Ein solches Vorgehen ist nicht nur in hohem Maße haftungsträchtig; dies, zumal der Berufshaftpflichtversicherer der Architekten für solche Konstellationen nicht eintrittspflichtig ist. Insbesondere begibt sich der Architekt damit in den Konflikt mit den Bestimmungen des Rechtsdienstgesetzes (RDG). Denn die Tätigkeit eines Architekten in einem öffentlich-rechtlichen Widerspruchsverfahren, beispielsweise gegen eine abschlägige Verbescheidung einer Bauvoranfrage stellt keine nach den §§ 3, 5 Abs. 1 RDG erlaubte Rechtsdienstleitung dar, die als Nebenleistung (noch) zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Architekten gehören.
So zuletzt ist richterlich entschieden durch den BGH mit Urteil vom 11.02.2021(I ZR 227/19). Der Architekt setzt sich damit auch der Gefahr einer berechtigten Abmahnung durch die Architektenkammer oder sonstiger öffentlich anerkannten abmahnfähigen Stellen und Einrichtungen aus, die mit hohen Kosten verbunden sein können.
Anmerkung: Grundsätzlich sollten Architekten von einem Tätigwerden für den Bauherrn in einem rechtlichen Pflichtenkreis, der über die Vorlagenberechtigung nach den entsprechenden Landesbauordnungen hinausgeht Abstand nehmen und in eigenem Interesse Bauherren anempfehlen, sich dieserhalb rechtlich qualifizierten Rat einzuholen.
Rechtsanwalt Walther Glaser
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