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Schnelltests und 3-G-Kontrolle als Arbeitszeit? Ja!

Als Arbeitszeit bezeichnet man den Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich für den Arbeitnehmer tätig ist. D.h. er dem Arbeitgeber zur Verfügung steht, seine Arbeitskraft anbietet oder ihm übertragene Aufgaben wahrnimmt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Arbeitnehmer keinen privaten Tätigkeiten nachgeht.

Der Coronatest muss bereits vor Aufnahme der Arbeit durchgeführt werden. Die Durchführung des Schnelltest basiert auf gesetzlichen Vorgaben und dient der Eindämmung der Pandemie. Die Tests sind somit fremdnützig und erfolgen aus Folgen aus gesundheitlichen Gründen. Insbesondere liegt keine Entspannung oder Erholung und somit eine Ruhezeit vor.

Bei der der 3G-Kontrolle soll dokumentiert werden, welche Arbeitnehmer und Arbeitgeber wann getestet wurden. Hier steht ebenfalls die fremdnützige Infektionsverhinderung im Vordergrund, weshalb die Kontrolle als Arbeitszeit anzusehen ist.

Folge ist, dass dem Arbeitnehmer in der Zeit während der Vornahme des Schnelltest und der 3G-Kontrolle Arbeitsentgelt zusteht. Insbesondere entfällt der Vergütungsanspruch bei nicht geimpften Mitarbeitern nicht, auch wenn sich diese jederzeit hätten impfen lassen können, denn es handelt sich hierbei um eine freie Entscheidung, die ihnen verfassungsrechtlich zusteht. Eine Benachteiligung ist unzulässig.

Dem Betriebsrat stehen keine Mitbestimmungsrechte zu, da der betriebsverfassungsrechtliche Arbeitszeitbegriff eng ausgelegt wird und diese Zeiten nicht umfasst.


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Für alle Fragen rund ums Arbeitsrecht steht Ihnen gern Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht, Regine Nick in unserer Kanzlei in Ravensburg für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.

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Rechtsanwältin Regine Nick
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