(LAG Niedersachsen Urt. v. 19.12.2022 – 15 Sa 286/22)
Sachverhalt:
Sieben Mitarbeiter einer Fluggesellschaft, welche auch privat seit Jahren befreundet sind, unterhielten eine private Whats-App Gruppe. Der Kläger tätigte in dieser Gruppe u.a. folgende Äußerungen:
Ich komme her … reiß mir aber kein Arm aus … aber bin da …werde ja schließlich noch bezahlt. Rest interessiert mich nicht
Und der ganze Rest von dieser drecksfirma
Drecksladen
Der soll bloß abhauen der Knecht
F geht unter … aber ist mit egal alles
Ich hasse ihn und den ganzen Laden
Lächerlicher Laden
Einer der Gruppenmitglieder zeigte den Chatverlauf einem Kollegen, welcher nicht Mitglied der Gruppe war. Dieser kopierte den Chatverlauf auf sein Smartphone und leitete es an den Personalleiter weiter. Der Personalleiter kündigte dem Kläger außerordentlich und der Kläger legte Kündigungsschutzklage ein. Das Arbeitsgericht Hannover gab der Klage im Wesentlichen statt, wogegen die Beklagte Berufung einlegte.
Das Berufungsgericht sah die Berufung als unbegründet an und begründete dies wie folgt:
1. Äußerungen in einer privaten Chatgruppe genießen als Ausdruck der Persönlichkeit und Bedingung ihrer Entfaltung verfassungsrechtlichen Schutz, der dem Schutz der Ehre des durch die Äußerung Betroffenen vorgeht, wenn der Äußernde auf die Wahrung der Vertraulichkeit vertrauen durfte.
2. Die Tatsache, dass die Äußerungen durch die Protokollierung des Chatverlaufs schriftlich festgehalten werden, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
3. Bei einer privaten Chatgruppe bestehend aus sieben Personen, die miteinander befreundet sind, können die Mitglieder in der Regel darauf vertrauen, dass Dritten der Chatverlauf nicht offengelegt wird.
Gegen die Entscheidung des LAG legte die Beklagte Revision ein. Es bleibt abzuwarten wie das BAG entscheiden wird.
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