LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.3.2021 – 6 Sa 824/20 (ArbG Essen 6.10.2020 – 1 Ca 2155/20)
Sachverhalt:
Die Klägerin war im Rahmen der Covid-19-Pandemie (vereinbarungsgemäß) für drei Monate in „Kurzarbeit Null“. Die Beklagte kürzte daraufhin den Urlaubsanspruch um 1/12. Hiergegen reichte die Klägerin Klage ein.
Entscheidung des Gerichts:
Das Landesarbeitsgericht gab der Beklagten Recht und wies die Klage als unbegründet ab. Nach seiner Auffassung läge bei der „Kurzarbeit Null“ eine Einigung auf vorübergehende Suspendierung der Arbeitspflicht vor, da der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht erbringen müsse. Hieraus folge, dass bei einem unterjährigen Wechsel der Arbeitstage auch der gesetzliche Urlaubsanspruch angepasst werden müsse.
Dies sei auch europarechtlich nicht zu beanstanden, da der EuGH die Kurzarbeit mit einer vorübergehenden Teilzeit gleichsetze und hier ebenfalls eine Verringerung der Urlaubstage erfolge.
Im Übrigen findet sich keine gesetzliche Regelung, die einer Kürzung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit entgegen stehe.
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